Die einfache Gesellschaft wird per Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgelöst. Im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft wird das landwirtschaftliche Heimwesen zum Anrechnungswert von CHF 917‘500.00 ins Alleineigentum von A.________ übertragen inklusive dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebsinventar zu einem Anrechnungswert von CHF 126‘337.00. Der Übernahmewert für den von A.________ übernommenen hälftigen Gesamthandsanteil am landwirtschaftlichen Heimwesen beträgt CHF 458‘750.00, der Übernah-