Es wird festgestellt, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Barunterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts fehlen CHF 105.00 für E.________ und CHF 105.00 für F.________. Es wird festgestellt, dass für E.________ und F.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hievor basiert auf den diesem Entscheid als integrierenden Bestandteil beigefügten Berechnungsblättern. 3. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine nachehelichen Unterhaltspflichten bestehen. 4. [Indexierung]