1.2 Die Parteien vereinbarten in Ziff. 10 der Teilvereinbarung, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem separaten Verfahren nach Art. 283 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vorzunehmen sei (pag. 143). 1.3 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend Kinderbelange (CIV 15 612) vereinbarten die Parteien am 31. Mai 2016, dass die gemeinsamen Kinder per 26. Juli 2016 unter die Obhut des Berufungsklägers gestellt werden. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten wurde «zur Zeit» auf die Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen verzichtet.