1. 1.1 C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) und A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) haben am ________2000 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2004, und F.________, geb. ________2005, hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde am 11. Dezember 2014 geschieden. Die Teil-Vereinbarung vom 5. Dezember 2014 über die Scheidungsfolgen wurde gerichtlich genehmigt, wobei die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt wurden (pag. 133 ff.). 1.2 Die Parteien vereinbarten in Ziff.