Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum gilt für landwirtschaftliche Gewerbe der Ertragswert als Anrechnungswert (Art. 37 Abs. 1 Bst. a BGBB, Art. 212 Abs. 1 ZGB). Als Schätzungsgrundlage für den Ertragswert kommt die vom Bundesrat erlassene Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts zur Anwendung. Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Erwägungen: I. Prozessgeschichte