Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 127 Telefon +41 31 635 48 02 ZK 19 128 (uR Berufungskläger) Fax +41 31 634 50 53 ZK 19 211 (uR Berufungsbeklagte) obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichter Bettler und Oberrich- ter Hurni Gerichtsschreiberin Niederhauser Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagter/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Klägerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Ehescheidung (Klage) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 30. August 2018 (CIV 14 4196) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers (ZK 19 128) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten (ZK 19 211) Regeste: Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum gilt für landwirtschaftliche Gewerbe der Ertragswert als Anrechnungswert (Art. 37 Abs. 1 Bst. a BGBB, Art. 212 Abs. 1 ZGB). Als Schätzungsgrundlage für den Ertragswert kommt die vom Bundesrat erlassene Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts zur Anwendung. Nichtlandwirt- schaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Er- tragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. 1.1 C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) und A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) haben am ________2000 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2004, und F.________, geb. ________2005, hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde am 11. Dezember 2014 geschieden. Die Teil-Vereinbarung vom 5. Dezember 2014 über die Schei- dungsfolgen wurde gerichtlich genehmigt, wobei die Kinder unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Berufungsbe- klagten gestellt wurden (pag. 133 ff.). 1.2 Die Parteien vereinbarten in Ziff. 10 der Teilvereinbarung, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem separaten Verfahren nach Art. 283 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vorzunehmen sei (pag. 143). 1.3 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend Kinderbelange (CIV 15 612) vereinbarten die Parteien am 31. Mai 2016, dass die gemeinsamen Kinder per 26. Juli 2016 unter die Obhut des Berufungsklägers gestellt werden. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten wurde «zur Zeit» auf die Fest- setzung von Kindesunterhaltsbeiträgen verzichtet. Eine diesbezügliche Regelung sollte erst mit der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche erfolgen. Die neue Vereinbarung wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2016 gerichtlich ge- nehmigt (pag. 343a ff.). 2. 2.1 Am 30. August 2018 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) in Ergänzung des Scheidungsurteils vom 11. Dezem- 2 ber 2014 sowie in Ergänzung der gerichtlich genehmigten Vereinbarung betreffend Kinderbelange vom 31. Mai 2016 was folgt (pag. 819 ff.): 1. C.________ wird verurteilt, für die gemeinsamen Kinder - E.________, geb. ________2004 - F.________, geb. ________2005 ab 01. September 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Barun- terhaltsbeiträge, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: - CHF 389.00 für E.________; - CHF 412.00 für F.________. Sobald das jeweilige Kind einen Lehrlingslohn erzielt, reduziert sich sein Unterhaltsbeitrag um 30% seines netto Lehrlingslohns. A.________ hat C.________ die Lehrverträge der Kinder innert 10 Tagen nach deren Unter- zeichnung zuzustellen. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschul- det, wenn C.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von A.________ bezogen werden. Sie werden in erster Linie von A.________ bezogen. C.________ hat eine ihr eventuell zuste- hende Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (SR 836.2) an A.________ weiterzuleiten. Es wird festgestellt, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Barunterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts fehlen CHF 105.00 für E.________ und CHF 105.00 für F.________. Es wird festgestellt, dass für E.________ und F.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hievor basiert auf den diesem Entscheid als integrierenden Bestandteil beigefügten Berechnungsblättern. 3. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine nachehelichen Unterhaltspflichten be- stehen. 4. [Indexierung] 5. Die Parteien sind als einfache Gesellschaft mit interner Berechtigung von je ½ Gesamtei- gentümer des landwirtschaftlichen Heimwesens G.________ bestehend aus den Grundstücken H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________ (inkl. Wohnstock I.________ und Au- tounterstand J.________), ________, ________, ________, ________und ________ sowie dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebsinventar. Die einfache Gesellschaft wird per Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgelöst. Im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft wird das landwirtschaftliche Heimwesen zum An- rechnungswert von CHF 917‘500.00 ins Alleineigentum von A.________ übertragen inklusive dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebsinventar zu einem Anrechnungswert von CHF 126‘337.00. Der Übernahmewert für den von A.________ übernommenen hälftigen Ge- samthandsanteil am landwirtschaftlichen Heimwesen beträgt CHF 458‘750.00, der Übernah- 3 mewert für den von A.________ übernommenen hälftigen Gesamthandsanteil am landwirt- schaftlichen Betriebsinventar beträgt CHF 63‘168.50. 6. A.________ hat mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils die alleinige formelle und materielle Schuldpflicht für die auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte bzw. einer- seits die dadurch sichergestellte Schuldpflicht aus dem Wohnrechtsvertrag gegenüber K.________ sowie andererseits die dadurch sichergestellten Hypothekardarlehen einschliess- lich der Pflicht zur künftigen titelsgemässen Verzinsung und Abzahlung zu übernehmen. A.________ wird verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass C.________ aus der Schuldpflicht gegenüber K.________ sowie gegenüber der Hypothekargläubigerin entlassen wird. Sobald die Schuldentlassung vorliegt, hat A.________ diese C.________ im Doppel auszuhändigen. 7. Sämtliche mit der Eigentumsübertragung verbundenen Kosten gehen zu Lasten von A.________. 8. Nutzen und Gefahr am landwirtschaftlichen Heimwesen inklusive Betriebsinventar beginnt für A.________ zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 9. A.________ hat das landwirtschaftliche Heimwesen inklusive Betriebsinventar im derzeitigen, ihm bekannten Zustand zu übernehmen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten. 10. Von einer marchzähligen Abrechnung über die öffentlichen und allfälligen privaten Gebühren und Abgaben sowie über die Hypothekarzinsen wird abgesehen. Allfällige Ausstände zum Zeit- punkt der Eigentumsübertragung gehen zu Lasten von A.________. 11. Allfällige Grundstückgewinnsteuern tragen die Parteien gemäss geltender Steuergesetzgebung. 12. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, wird gerichtlich an- gewiesen, A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Alleineigentümer der Grunds- tücke H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________, ________, ________, ________, ________und ________ einzutragen, respektive die notwendigen Einschreibungen in das Grundbuch vorzunehmen. Es wird festgestellt, dass das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 BGBB nicht verletzt wird. Es verbleiben keine Grundstücke im Gesamteigentum der Parteien. 13. A.________ hat C.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides einen Betrag von CHF 307‘948.00 aus Güterrecht zu überweisen. 14. Mit Vollzug der vorstehenden Ziffern 5 bis 13 behält im Übrigen jede Partei die sich in ihrem Besitz befindenden Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trägt die auf ihren Namen lautenden Schulden. Damit sind die Parteien güterrechtlich vollstän- dig auseinandergesetzt. 15. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 10‘259.80 (Gerichtsgebühr inkl. Grundbuchgebühr von CHF 5‘050.00 sowie Gutachterkosten von CHF 5‘209.80), werden zu 1/3, ausmachend CHF 3‘420.00, der Klägerin und zu 2/3, ausmachend CHF 6‘840.00, dem Beklagten auferlegt, unter Vorbehalt des ihnen erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. 16. A.________ hat C.________ eine Parteientschädigung von CHF 6‘201.90 (inkl. Auslagen von CHF 296.75 sowie MWST von CHF 295.95 [zu 8.0%] und CHF 157.70 [zu 7.7%]) zu bezahlen. 17.–22. [Festlegung amtliche Entschädigungen] 23. [Eröffnungsformel] 4 2.2 Nachdem beide Parteien bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. August 2018 eine schriftliche Begründung des vorstehenden Entscheids verlangt hatten (pag. 733), beantragte der Berufungskläger diese mit Schreiben vom 7. Septem- ber 2018 noch schriftlich (pag. 843). Die Entscheidbegründung datiert vom 31. Ja- nuar 2019 (pag. 849 ff.). 3. 3.1 Gegen den Entscheid hat der Berufungskläger am 6. März 2019 Berufung erho- ben und folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 931 ff.; Hervorhebungen im Ori- ginal): 1. Der Entscheid CIV 14 4196 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 sei hin- sichtlich der Ziffern 1, 2, 5, 13, 15 und 16 aufzuheben; Ad Ziffern 1 und 2 2. C.________ sei zu verurteilen, für die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2004, und F.________, geb. ________2005, ab 01. Oktober 2016 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, in folgender Höhe zu leisten: CHF 389.00 für E.________ und CHF 412.00 für F.________. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB seien vorzubehalten. Die Familienzulagen seien in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschul- det, wenn C.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von A.________ bezogen werden. Sie werden in erster Linie von A.________ bezogen. C.________ hat eine ihr eventuell zustehende Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG an A.________ weiterzuleiten. Es sei festzustellen, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Barunterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts fehlen CHF 105.00 für E.________ und CHF 105.00 für F.________. Es sei festzustellen, dass für E.________ und F.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 3. Die Berechnungsblätter seien entsprechend anzupassen. Ad Ziffern 5 und 13 4. Die Parteien sind als einfache Gesellschaft mit interner Berechtigung von je ½ Gesamteigentü- mer des landwirtschaftlichen Heimwesens G.________ bestehend aus den Grundstücken H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________ (inkl. Wohnstock I.________ und Autoun- terstand J.________), ________, ________, ________, ________ und ________ sowie dem dazu- gehörigen landwirtschaftlichen Betriebsinventar. Die einfache Gesellschaft sei per Rechtskraft des Urteils aufzulösen. Im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft sei das landwirtschaftliche Heimwesen zum Anrechnungswert von CHF 561‘490.00 ins Alleineigentum von A.________ zu übertragen inklusive dem dazugehöri- gen landwirtschaftlichen Betriebsinventar zu einem Anrechnungswert von CHF 126‘337.00. Der Übernahmewert für den von A.________ übernommenen hälftigen Gesamthandsanteil am landwirtschaftlichen Heimwesen betrage CHF 280‘745.00, der Übernahmewert für den von 5 A.________ übernommenen hälftigen Gesamthandsanteil am landwirtschaftlichen Betriebsin- ventar betrage CHF 63‘168.50; 5. A.________ sei zu verpflichten, C.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungs- urteils einen Betrag von CHF 21‘048.50 aus Güterrecht zu überweisen; 6. eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und insbesondere zur Einholung einer Schätzung der Steuerverwaltung des Kantons Bern an die Vorinstanz zurückzuweisen; Ad Ziffern 15 und 16 7. Die Gerichtskosten der ersten Instanz in der Höhe von CHF 10‘259.80 seien vollumfänglich C.________ aufzuerlegen, unter Vorbehalt des ihr erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege; 8. C.________ sei zu verurteilen, A.________ eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 19‘315.05 zu bezahlen; 9. Für den Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 8 hiervor habe der Kanton Bern dem Unterzeichnenden eine Entschädigung in Höhe von CHF 15‘592.20 auszurich- ten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3.2 Gleichentags hat der Berufungskläger beantragt, das Berufungsverfahren sei zu sistieren und mit der Zustellung der Berufung an die Gegenpartei sei zuzuwarten (pag. 983 ff.). Er hat zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (ZK 19 128; pag. 1 ff.). 3.3 Am 11. März 2019 hat der Berufungskläger die Aufhebung der Sistierung bean- tragt (pag. 997). 3.4 Die Berufungsbeklagte ist mit Verfügung vom 12. März 2019 aufgefordert worden, innert 30 Tagen eine Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig hat sie die Ge- legenheit erhalten, innert derselben Frist eine Stellungnahme zum Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers einzureichen (pag. 1009 ff.). 3.5 Mit Berufungsantwort vom 9. April 2019 hat die Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 1025 ff.): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 im Zivilverfahren CIV 14 4196 sei zu bestätigen. - unter Prozesskostenfolge - 3.6 Gleichzeitig hat die Berufungsbeklagte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (ZK 19 211; pag. 1 ff.) sowie mitgeteilt, dass sie infolge feh- lender förmlicher Parteistellung auf eine Stellungnahme zum Gesuch des Beru- fungsklägers verzichte (pag. 1055). 3.7 Mit Verfügung vom 10. April 2019 hat der Instruktionsrichter dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen. (pag. 1057 ff.). Diese Frist ist bis zum 3. Mai 2019 verlängert worden (pag. 1061). 6 3.8 Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 hat der Berufungskläger gestützt auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten folgenden Antrag gestellt (pag. 1071 ff.; Hervorhebungen im Original): Das mit Berufung vom 6. März 2019 gestellte Rechtsbegehren 2 sei rückwirkend ab Eintritt des Konkubinats der Berufungsbeklagten wie folgt anzupassen: C.________ sei zu verurteilen, für die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2004, und F.________, geb. ________2005, ab 01. Oktober 2016 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstaus- bildung monatliche Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, in fol- gender Höhe zu leisten: CHF 766.00 für E.________ und CHF 789.00 für F.________. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB seien vorzubehalten. Die Familienzulagen seien in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn C.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von A.________ bezogen werden. Sie werden in erster Linie von A.________ bezogen. C.________ hat eine ihr eventuell zustehende Differenz- zahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG an A.________ weiterzuleiten. Es sei festzustellen, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Barunterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts fehlen CHF 157.00 für E.________ und CHF 157.00 für F.________. Es sei festzustellen, dass für E.________ und F.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Gleichentags hat der Berufungskläger zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge der Berufungsbeklagten Stellung genommen und sich zu einzelnen Positionen geäussert. Das Gesuch sei von Amtes wegen zu prüfen (pag 1077 ff.). 3.9 Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 hat der Instruktionsrichter den Parteien einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlungen in Aussicht gestellt und die Par- teien aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 1097 ff.). Dieser Aufforde- rung sind sie am 3. Mai 2019 (Rechtsanwalt D.________; pag. 1101 ff.) sowie am 10. Mai 2019 (Rechtsanwalt B.________; pag. 1115 ff.) nachgekommen. II. Formelles 4. 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend die Nebenfolgen der am 11. Dezember 2014 ausgesprochenen Scheidung. Die angefochtenen Punkte be- treffen die Kindesunterhaltsbeiträge sowie die güterrechtliche Auseinanderset- zung, weshalb eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Das Streitwerterfor- dernis nach Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist ohne Weiteres erfüllt. Die Berufung erweist sich somit als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; 7 BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren (ZK 19 128 und ZK 19 211). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin oder dem Instrukti- onsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 4.4 Die schriftliche Entscheidbegründung wurde dem Berufungskläger am 4. Februar 2019 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, pag. 929 ff.), weshalb die Be- rufung vom 6. März 2019 rechtzeitig erfolgt ist (Art. 311 ZPO). 5. 5.1 In seiner «Berufungsreplik» vom 1. Mai 2019 beantragt der Berufungskläger die Anpassung von Ziff. 2 der Berufungsanträge, indem er gestützt auf die neuen Le- bensumstände der Berufungsbeklagten höhere Bar- und Betreuungsunterhaltsbei- träge fordert (pag. 1071 ff.). Festzustellen ist, dass der Berufungskläger in seiner Berufung vom 6. März 2019 ausdrücklich nur den Zeitpunkt, ab welchem der Un- terhaltsbeitrag geschuldet ist sowie die Reduktion desselben, sobald die Kinder einen Lehrlingslohn erzielen, angefochten hat (pag. 939; Ziff. III./A.2 der Beru- fungsschrift). Es ist folglich zu prüfen, ob eine Anpassung der Berufungsanträge nach Ablauf der Berufungsfrist überhaupt noch möglich ist. 5.2 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zwei- ter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn – wie vorliegend (vgl. E. 7) – die Offizialmaxime zur Anwendung kommt (HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N. 528). Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Disposition der Parteien, unab- hängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Ein- leitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime vor- aus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet. Während die formellen Voraussetzungen der Beru- fungsschrift die Einleitung des Berufungsverfahrens betreffen, geht es bei der Offi- zialmaxime darum, dass das Gericht in der Folge nicht an die Parteianträge ge- bunden ist (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1408). 5.3 Sollte sich der Berufungskläger auf die Möglichkeit einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO berufen wollen, ist er zudem auf Folgendes hinzuweisen: Es ist ausgeschlossen, die bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes eingetretene Rechtskraft nachträglich durch Klageänderung wieder aufzuheben. Auch das No- venrecht erstreckt sich im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte, die überhaupt noch zu beurteilen sind (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweize- 8 rische Zivilprozessordnung, 2012, N. 15 zu Art. 317 ZPO). Da vorliegend die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge explizit nicht angefochten wurde, ist dieser Teil des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Eine diesbezügliche Klageänderung ist somit ausgeschlossen. 5.4 Nach dem Gesagten sind die mit «Berufungsreplik» vom 1. Mai 2019 gestellten Anträge nach Ablauf der Berufungsfrist und damit verspätet eingereicht worden. Auf die Anträge wird daher nicht eingetreten. 6. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 7. Es wird festgestellt, dass ausschliesslich die Ziffern 1 (teilweise; vgl. vorstehend E. 5), 2, 5, 13, 15 und 16 angefochten sind. Nicht ausdrücklich angefochten aber in Zusammengang mit der angefochtenen Parteientschädigung (Ziff. 16) stehen die Ziffern 17–22 (Festlegung amtliche Entschädigung). Diese Ziffern gelten daher als mitangefochten und erwachsen nicht in Rechtskraft. Demzufolge sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen: Ziffern 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14. 8. In Kinderbelangen gilt der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizial- grundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ent- scheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Bei den übrigen, nicht die Kinderbelange betreffenden Massnahmen, kommen vorliegend der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) sowie die Dispositions- maxime zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.1). 9. Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung kann sich die Berufungsinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel ‒ wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Schuld- betreibungs- und Konkursrecht oder die Rechtsmittel der Schweizerischen Straf- prozessordnung, welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. ein- geschränkten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], Art. 393 Abs. 2 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO) ‒ beinhalten die Rechtsmittel der Schweizerischen Zivilprozessordnung keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch. Solche Rechtsfehler liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten 9 Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umge- kehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. In Ermessensentscheide ist schliesslich immer dann einzugrei- fen, wenn diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossen- den Ungerechtigkeit führten (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 130 III 213 E. 3.1 S. 220). III. Kindesunterhalt 10. Der Berufungskläger stellt unter dem Titel «Kinderunterhalt» klar, dass sich die Berufung einzig gegen den Zeitpunkt, ab welchem der Unterhaltsbeitrag geschul- det ist und dagegen, dass der Unterhaltsbeitrag umgehend reduziert wird, sobald die Kinder einen Lehrlingslohn erzielen, richtet (pag. 939). Nachfolgend sind somit ausschliesslich diese Punkte zu prüfen. 11. Zeitpunkt Anrechnung hypothetisches Einkommen 11.1 Erwägungen der Vorinstanz 11.1.1 Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsbeklagte, für die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ ab 1. September 2018 bis zum ordentlichen Ab- schluss der Erstausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 389.00 für E.________ und von CHF 412.00 für F.________ zu leisten (pag. 819 ff.). Mit Entscheid vom 22. Juni 2016 (pag. 343a ff.; vgl. Verfahren CIV 15 612) wurden die Kinder per 26. Juli 2016 unter die alleinige Obhut des Berufungs- klägers gestellt und die Vereinbarung der Parteien betreffend Kinderbelange vom 31. Mai 2016 genehmigt. In dieser Vereinbarung hielten die Parteien fest, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten zur Zeit auf eine Unterhaltspflicht ab 26. Juli 2016 verzichtet werde. Die Regelung der Unterhalts- pflicht für die Kinder sollte erst im Rahmen der definitiven Regelung der güter- rechtlichen Ansprüche und des nachehelichen Unterhalts erfolgen. Das Regional- gericht stellt fest, dass die Berufungsbeklagte seit dem 26. Juli 2016 keine Unter- haltsbeiträge leistete (pag. 893 ff.). 11.1.2 Nachdem der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berufungsbeklagten beantragt hatte, führt das Regionalgericht unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung aus, dass ein solches grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden dürfe, da die Möglichkeit einer Einkommenssteige- rung tatsächlich gegeben sein müsse. Dem Unterhaltsschuldner, der zur Ausdeh- nung seiner Erwerbstätigkeit verpflichtet werde, müsse für die Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben und für die Umstellung seiner Lebensverhältnisse genügend Zeit belassen werden. Deshalb sei ihm für die Ausdehnung bzw. Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Regel eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (pag. 897 ff.). 11.1.3 Das Regionalgericht hält fest, dass die Berufungsbeklagte einerseits selbständig als L.________ für ________ und als N.________ tätig sei. Aus den Akten ergebe 10 sich, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach der Trennung der Parteien aufzubauen begonnen und diese fortlaufend ausgebaut habe. Andererseits sei sie seit 2017 an der M.________ und O.________ als L.________ angestellt. Zudem ________ sie seit 2011 einmal wöchentlich einen ________club. Im Jahr 2017 habe die Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘621.80 erzielt, im Jahr 2018 ein solches von CHF 2‘794.35 (pag. 903 ff.). Nach der Ge- genüberstellung des Gesamteinkommens und des Gesamtbedarfs habe bei der Berufungsbeklagten im Jahr 2017 ein Manko von CHF 60.20 und im Jahr 2018 ein Überschuss von CHF 112.35 resultiert. Der Berufungskläger habe hingegen einen Überschuss von CHF 1‘171.00 erzielt. Mit ihrem Überschuss ab dem Jahr 2018 vermöge die Berufungsbeklagte das Manko im Bedarf der Kinder nicht zu decken. Der Gesamtüberschuss betrage im Jahr 2018 CHF 272.35, sofern die Steuern je- doch einbezogen würden, läge ein Gesamtmanko vor (pag. 911). 11.1.4 Aus den übereinstimmenden Aussagen der Parteien ergebe sich, dass diese während ihrer Ehe gemeinsam beschlossen hatten, dass die Berufungsbeklagte nach der Geburt des ersten Kindes die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zu Guns- ten der Kinderbetreuung aufgab. Während des ehelichen Zusammenlebens habe die Berufungsbeklagte zwar mit ihrer Tätigkeit im Rahmen des Projekts ________ zwischen 2006/2007 und 2013 zum Familieneinkommen beigetragen, diese Ein- kommensquelle habe aber nach der Trennung der Parteien nicht mehr zur Verfü- gung gestanden. Die Berufungsbeklagte habe seit 14 Jahren nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als R.________ gearbeitet. Hinzu komme, dass die Kinder nach der Trennung zunächst bei der Berufungsbeklagten gelebt hätten und sie ih- ren Betreuungsplichten vollumfänglich nachgekommen sei. Nach der damals gel- tenden 10/16-Regel sei es ihr erst ab Oktober 2015 zumutbar gewesen, eine 50%- ige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach dem Umzug der Kinder zum Berufungs- kläger sei es der Berufungsbeklagten ab Mitte 2016 zumutbar gewesen, ihre Er- werbstätigkeit auf ein Pensum von 80% auszubauen. Mit ihrer Anstellung an der M.________ und O.________ habe sie ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 zwar ausgebaut, dennoch reiche das Einkommen nicht, um einen namhaften Beitrag an den Unterhalt der Kinder zu leisten. Sie sei aktuell zu 50–60% beschäftigt. Das Regionalgericht hält fest, dass der Berufungsbeklagten ein Pensum von 75–80% als zumutbar anzurechnen sei, weshalb von einem hypothetischen Monatsein- kommen von CHF 3‘570.00 auszugehen sei (pag. 911 ff.). 11.1.5 Da die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 31. Mai 2016 aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten auf die Verpflichtung zu einem Unterhalts- beitrag verzichtet hätten, sei die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gemäss Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich frühestens ein Jahr rückwirkend ab Einreichung der Klageantwort und damit ab 25. September 2016 zulässig. Auf- grund der getroffenen familiären Aufgabenteilung sei ihr allerdings eine Überg- angsfrist von zwei Jahren ab Umteilung der Obhut über die Kinder einzuräumen. Demnach sei ihr ab dem 1. September 2018 ein hypothetisches Monatseinkom- men von CHF 3‘570.00 anzurechnen (pag. 913). 11 11.2 Vorbringen des Berufungsklägers 11.2.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung von Art. 133 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 1 ZGB. Das Regionalgericht habe der Berufungsbeklagten zu Unrecht eine Überg- angsfrist von zwei Jahren für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gewährt (pag. 939). Der Berufungskläger habe bereits im Januar 2015 ein Revisi- onsgesuch mit dem Antrag, die Obhut der Kinder sei ihm zuzuteilen, eingereicht. Es hätten anschliessend Abklärungen stattgefunden und die Beteiligten hätten sich darauf geeinigt, eine Lösung zu finden, ohne dass ein Gutachterentscheid notwendig werde. Die entsprechende Vereinbarung, wonach die Kinder ab 26. Juli 2016 beim Berufungskläger leben werden, sei schliesslich im Mai 2016 getroffen worden. Die Berufungsbeklagte habe folglich seit Mai 2016 (grundsätzlich aber be- reits vorher) gewusst, dass die Kinder in Zukunft beim Vater leben werden. In der Vereinbarung sei festgehalten worden, dass die von der Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens festge- legt werden würden. Sie habe damit frühzeitig um ihre Unterhaltspflicht gewusst. Folglich wäre es nach Ansicht des Berufungsklägers angezeigt gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Erwerbs- tätigkeit auszubauen. Die Vorinstanz halte sodann auch fest, dass ihr ab Mitte 2016 eine Erwerbstätigkeit von 80% zumutbar gewesen wäre (pag. 945). 11.2.2 Eine Übergangsfrist sei nur «in der Regel» zu gewähren. Es gebe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sondern es müsse im Einzelfall abgewogen werden. Vor- liegend rechtfertige es sich nicht, der Berufungsbeklagten eine derart lange Übergangsfrist zu gewähren. Wie dargelegt habe sie bereits Anfang 2016 damit rechnen müssen, dass die Kinder ihren Aufenthaltsort zum Vater wechseln und sie entsprechend unterhaltspflichtig werden würde. Da sie bereits einer Erwerbstätig- keit nachgegangen sei, sei die Ausdehnung dieser Tätigkeit auf 80% einfacher möglich. In Anbetracht der hohen Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbs- kraft bei minderjährigen Kindern und in engen finanziellen Verhältnissen sei vor- liegend von einer Übergangsfrist abzusehen. Die vier Monate, welche zwischen Mai 2016 und dem Zeitpunkt ein Jahr vor Klageeinreichung lägen, seien ausrei- chend gewesen, um die Erwerbstätigkeit auszudehnen. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren sei im Übrigen ohnehin zu lange. Das Bundesgericht habe in BGE 129 III 417 eine Übergangsfrist von vier Monaten als angemessen erachtet. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder E.________ und F.________ seien entspre- chend ab einem Jahr vor Klageeinreichung, also ab 1. Oktober 2016 zuzuspre- chen (pag. 947). 11.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten 11.3.1 Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass eine Übergangsfrist gemäss herr- schender Lehre und Rechtsprechung «in der Regel» zu gewähren sei, dement- sprechend dürfe nur ausnahmsweise davon abgesehen werden. Es bestehe nicht – wie vom Berufungskläger behauptet – nur ausnahmsweise Anspruch darauf. Übergangsfristen würden gegebenenfalls dann nicht gewährt, wenn der Unter- haltsschuldner bis anhin schon einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt habe. Dies sei bei der Beru- fungsbeklagten nicht der Fall. Sie sei im Oktober 2016 nicht erwerbstätig gewe- 12 sen. Die Tätigkeit in der M.________ und O.________ habe sie erst im Jahr 2017 aufgenommen. Das Argument, dass sie ihre damals bereits ausgeübte Tätigkeit einfach hätte ausbauen können, sei sachverhaltswidrig. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte die Betreuung und Erziehung der Kinder während zwölf Ehe- jahren weitestgehend alleine geleistet habe, habe es faktisch unmöglich gemacht, innert der vom Berufungskläger geforderten Frist von vier Monaten seit Kenntnis der Obhutsumteilung eine Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 80% zu finden. Die Dauer der Übergangsfrist müsse gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nach ihrem Zweck und den Umständen entsprechend angemessen sein. Damit stehe den Gerichten bei der Gewährung von Übergangsfristen ein wei- tes Ermessen zu. Gestützt auf die gesamten Umstände und die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung sei eine Übergangsfrist von zwei Jahren angemessen. Die Vorinstanz habe das ihr zustehende weite Ermessen korrekt ausgeübt (pag. 1029 ff.). 11.3.2 Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2016 habe darauf vertrauen dürfen, dass der von ihr zu bezahlende Kin- desunterhaltsbeitrag nicht auf einen Zeitpunkt vor der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche festgelegt werde. Dieses Vertrauen sei zu schützen, was durch den Grundsatz der Nichtrückwirkung hypothetischer Einkommen ohne Weiteres gestützt werde (pag. 1031). 11.4 Rechtliches und Subsumtion 11.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens in der Regel eine Übergangsfrist zu gewähren (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 420 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.2). Anderes gilt, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unter- haltspflicht erfüllt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsbeklagte war im Jahr 2016 als L.________ selbständig, wobei sie einen steuerbaren Erfolg von CHF 2‘550.00 erzielte (Klagebeilage [KB] 26). Erst im Jahr 2017 nahm sie ihre Arbeitstätigkeit bei den M.________ und O.________ auf (KB 16 und 17). Es liegt somit kein Ausnahmetatbestand vor, weshalb hier eine Übergangsfrist zu gewähren ist. 11.4.2 Zu prüfen bleiben Beginn und Dauer dieser Übergangsfrist. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt der Grundsatz, dass dieses nicht rückwir- kend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden darf (FamPra.ch 2010 S. 708, 711; VETTERLI, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 34 zu Art. 176 ZGB). Der Berufungskläger macht die Anrechnung des hypothetischen Einkom- mens ab Oktober 2016, d.h. rückwirkend ab einem Jahr vor Einreichung der Kla- geantwort geltend. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass die Möglichkeit, rückwirkend für ein Jahr Unterhaltsbeiträge zu verlangen und die Frage der An- rechnung eines hypothetischen Einkommens strikt auseinander gehalten werden müssen. Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (d.h. bevor überhaupt entsprechende Anträge der Gegenpartei vorliegen) würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Übergangsfrist zuwider laufen. Die Übergangsfrist soll der betroffenen Partei eben gerade genügend Zeit verschaffen, 13 um die Umstellung ihrer Lebensverhältnisse in die Tat umzusetzen (Urteil des Bundesgericht 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.5). 11.4.3 Hinzu kommt, dass die Parteien am 31. Mai 2016 bereits eine gerichtlich geneh- migte Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach seitens der Berufungsbeklag- ten zurzeit kein Kindesunterhalt geschuldet sei und dieser erst mit der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche festgelegt werde. In einem ähnlich ge- lagerten Fall, bei dem die Parteien die Unterhaltspflicht in einer Scheidungskon- vention geregelt hatten, entschied das Bundesgericht wie folgt: Es wurde festge- halten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Bestand des Scheidungs- urteils ausgehen konnte und erst mit der Kenntnisnahme des Abänderungsge- suchs damit rechnen musste, dass sie an den Unterhalt des Sohnes einen Beitrag zu leisten und hierfür ihre Arbeitstätigkeit auszudehnen hatte. Das Bundesgericht gewährte ihr ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Übergangsfrist von sechs Monaten (Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2012 vom 12. Juni 2013 E. 5.3). Dass die Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall um ihre künftige Unter- haltspflicht wusste, ist unbestritten. Sie hat sodann ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 auch erheblich ausgedehnt. Gestützt auf die Vereinbarung, wonach «zur Zeit» kein Kindesunterhalt geschuldet ist, durfte sie sich darauf verlassen, dass sie bis auf Weiteres, d.h. bis zur Einreichung eines entsprechenden Begehrens des Berufungsklägers oder bis zum Abschluss einer anderslautenden Vereinbarung, keine Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Erst mit der Einreichung der Klageantwort am 25. September 2017 und den entsprechenden Anträgen des Berufungsklägers (pag. 559 ff.) musste sie konkret damit rechnen, dass sie ihre Arbeitstätigkeit in naher Zukunft weiter auszudehnen hat. Ihr ist daher ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist zu gewähren. 11.4.4 Eine Übergangsfrist von sechs Monaten – analog der vorgenannten bundesge- richtlichen Rechtsprechung – erscheint auch hier angemessen. Damit verblieb der Berufungsbeklagten seit Eingang der Klageantwort genügend Zeit, ihre Erwerbs- tätigkeit weiter auszudehnen. Das von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einkommen ist ihr daher ab 1. April 2018 anzurechnen. 11.4.5 Die Berufungsbeklagte ist im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung der Höhe des hypothetischen Einkommens zu Recht von einer Tätigkeit als L.________ ausgegangen (pag. 913). Im Bereich des Kindesun- terhalts wird allerdings – insbesondere bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen – ein strenger Massstab an die Zumutbarkeit gelegt (FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auf. 2018, N. 18 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Von der Berufungsbeklagten darf somit erwartet werden respektive hätte erwartet wer- den dürfen, dass sie allenfalls vorübergehend einer ergänzenden Nebentätigkeit in ihrem angestammten Beruf als R.________ nachgeht. 11.4.6 Die Berufung ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass die von der Vorinstanz festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge bereits ab 1. April 2018 geschuldet sind. 14 12. Reduktion der Kindesunterhaltbeiträge bei Erzielung eines Lehrlingslohns 12.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass die Kinder E.________ und F.________ nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre in An- griff nehmen werden. Der Unterhaltsbeitrag sei daher über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung geschuldet. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass sich der Unterhaltsbeitrag des jeweiligen Kindes um 30% sei- nes Netto-Lehrlingslohns reduziere, sobald dieses einen Lehrlingslohn erziele (pag. 915). 12.2 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 285 Abs. 1 ZGB ver- letzt, indem sie den Lehrlingslohn der Kinder anrechne, wodurch eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages resultiere, obwohl eine Unterdeckung des Barunterhalts bestanden habe (pag. 939). Es treffe zwar zu, dass die Einkünfte des Kindes bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen seien, aufgrund des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht sei diese Ausnahmebestimmung aber insbesondere während der Minderjährigkeit restriktiv zu handhaben. Die Anwen- dung dieser Regel setze objektiv das Vorhandensein entsprechender Mittel und subjektiv die Zumutbarkeit für das Kind voraus. Vorliegend werde die Reduktion ab Erzielen des Lehrlingslohns festgelegt, weshalb vom objektiven Vorhandensein der Mittel ausgegangen werden könne. Auf der subjektiven Seite seien an die Zu- mutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Lage des Kindes müsse eindeutig besser sein als jene der Eltern. Zudem sei nur ein «angemessener» Betrag zu leisten. Vorliegend sei eine Unter- deckung von CHF 105.00 bei beiden Kindern festgestellt worden, was bedeute, dass die Kinder auch mit dem Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten ihren Barunterhalt nicht zu decken vermöchten. Ihre wirtschaftliche Lage dürfe daher kaum besser sein als diejenige ihrer Eltern. Die hohen Anforderungen der Aus- nahmebestimmung seien nicht erfüllt. Den Kindern könne eine Reduktion des Un- terhaltsbeitrages nicht zugemutet werden (pag. 949). 12.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte erklärt, die Zumutbarkeit bestimme sich aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leis- tungen und dem Bedarf des Kindes andererseits. Die herrschende Lehre führe aus, dass der Beitrag des Kindes an den Unterhalt 60% seines Einkommens in der Regel nicht übersteigen dürfe, bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern rechtfertige sich sogar eine Erhöhung auf 80%. Es sei zutreffend, dass hier eine Mankosituation und damit eine Unterdeckung vorliege. Die wirtschaftliche Lage der Kinder sei – sobald diese ein eigenes Einkommen erzielen würden – im Sinne der herrschenden Lehre als «eindeutig besser» zu qualifizieren als jene der Berufungsbeklagten. Das nach Reduktion des Unterhaltsbeitrages entstehende Gesamtmanko könne durch den restlichen, nicht angerechneten Teil des Lehr- lingslohns gedeckt werden. Gerade in prekären finanziellen Verhältnissen seien 15 die Kinder verpflichtet, durch Einkommenserzielung den unterhaltsverpflichteten Elternteil zu entlasten (pag. 1033 ff.). 12.4 Rechtliches und Subsumtion 12.4.1 Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind die Einkünfte des Kindes bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Die Eltern werden nach Art. 276 Abs. 3 ZGB in dem Masse von ihrer Barunterhaltspflicht befreit, als dem Kind zu- gemutet werden kann, den Barunterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Wegen des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht ist die- se Ausnahmebestimmung insbesondere während der Minderjährigkeit restriktiv zu handhaben. Sie greift nur dort, wo die wirtschaftliche Lage des Kindes deutlich besser ist als jene der Eltern und zudem die Eltern ihr Existenzminimum nur knapp zu decken vermögen (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 35 zu Art. 285 ZGB). Die Zumut- barkeit bestimmt sich vor allem aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von El- tern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits, wobei an die Zumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. In der Regel sollte vom minderjährigen Kind als angemessener Beitrag an seinen Unterhalt nicht mehr als 60% seines Erwerbseinkommens verlangt werden (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 34 f. zu Art. 276 ZGB; SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 34 zu Art. 285 ZGB). Durch die Eigenleistungen des Kindes wer- den beide Elternteile nach Massgabe ihrer Beiträge an den Barunterhalt des Kin- des – sei es durch Geldleistungen oder in natura – entlastet. Voraussetzung einer Befreiung des beitragspflichtigen Elternteils ist aber, dass dem erhöhten Barunter- haltsbedarf des Kindes im erwerbsfähigen Alter kurz vor Erreichen der Volljährig- keit bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeiträge Rechnung getragen worden ist (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 36 zu Art. 285 ZGB). 12.4.2 Gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz setzt sich der Bedarf der Kinder E.________ und F.________ aus dem Grundbetrag von je CHF 600.00 und der jeweiligen Krankenversicherungsprämie (CHF 94.00 und CHF 117.00) zusammen. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf für E.________ von CHF 694.00 und für F.________ von CHF 717.00 (pag. 911). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der gebührende Barunterhalt der Kinder mit den berechneten Unterhaltsbeiträgen der Berufungsbeklagten nicht gedeckt werden kann und eine Unterdeckung von je CHF 105.00 besteht (pag. 915). Nicht im Bedarf der Kinder berücksichtigt sind sämtliche Kosten, die mit einer künftigen Ausbildung in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise auswärtige Verpflegung, Kosten für den Arbeitsweg oder sons- tige Ausbildungskosten (Schulbücher, Prüfungsgebühren etc.). Dem erhöhten Barunterhaltsbedarf nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit wurde damit bei der Unterhaltsberechnung nicht Rechnung getragen. Eine Reduktion der Kindes- unterhaltsbeiträge bei Erzielung eines Lehrlingslohns rechtfertigt sich daher vorlie- gend nicht. Die Kinder werden einen Teil ihres Lehrlingslohns für die Deckung ih- res zusätzlichen Bedarfs benötigen und damit bereits einen genügenden Beitrag an ihren Unterhalt leisten. Hinzu kommt, dass sie auch die Unterdeckung von je CHF 105.00 zu tragen haben. 16 12.4.3 Nach dem Gesagten ist die Berufung betreffend Reduktion der Kindesunterhaltbei- träge bei Erzielung eines Lehrlingslohns gutzuheissen. Die entsprechenden Ab- sätze in Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sind ersatzlos zu streichen. 13. Anpassung Berechnungsblätter Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 3 seiner Berufung eine Anpassung der Be- rechnungsblätter (pag. 933). Diese gelten gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Ent- scheids als integrierender Bestandteil (pag. 821). Die Berechnungsblätter legen ausschliesslich die Höhe der Unterhaltsbeiträge fest. Da die Höhe allerdings nicht angefochten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsver- fahrens ist, besteht kein Grund, die Berechnungsblätter anzupassen. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. IV. Güterrecht 14. 14.1 Sachverhalt / Ausgangslage 14.1.1 Die Parteien sind als einfache Gesellschaft Gesamteigentümer des landwirtschaft- lichen Heimwesens G.________, bestehend aus den Grundstücken H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________ (inkl. Wohnstock I.________ und Autoun- terstand J.________), ________, ________, ________, ________ und ________. Die Be- rufungsbeklagte erwarb das Heimwesen mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 2004 von ihrem Grossvater, P.________, vorerst zu Alleineigentum. In der gleichen Ver- tragsurkunde übertrug sie dem Berufungskläger einen internen hälftigen Anteil «in Anrechnung güterrechtlicher Ansprüche», weshalb die Parteien nun Gesamtei- gentümer sind. Der Kaufpreis von CHF 561‘490.00 wurde durch liquide Mittel von CHF 125‘990.00 sowie durch die Aufnahme eines Darlehens gegenüber P.________ im Betrag von CHF 217‘750.00 und durch die Übernahme der Schuld im Betrag von CHF 217‘750.00 gegenüber K.________ aus dem Wohnrechtsver- trag vom 21. Dezember 1988 getilgt (pag. 873 ff.). 14.1.2 Mit Feststellungsverfügung vom 12. Januar 2017 stellte das Regierungsstatthal- teramt Bern-Mittelland fest, dass es sich beim landwirtschaftlichen Heimwesen der Parteien um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt (pag. 467). 14.1.3 Zwischen den Parteien war bereits vor der Vorinstanz unbestritten, dass das in ihrem Gesamteigentum stehende landwirtschaftliche Gewerbe güterrechtlich Er- rungenschaft darstellt (Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung). Beide Parteien verlangten die Auflösung der einfachen Gesellschaft (pag. 875). Einigkeit bestand auch darin, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem Berufungskläger zuzuwei- sen und in sein Alleineigentum zu übertragen ist (pag. 879). 14.1.4 Unter dem Titel «Güterrecht» ist oberinstanzlich ausschliesslich die Höhe des An- rechnungswerts des landwirtschaftlichen Gewerbes (Ziff. 5 Abs. 2 des angefoch- tenen Entscheids), die Berücksichtigung des Darlehens gegenüber K.________ als Passivum in der Errungenschaft des Berufungsklägers sowie der aus der 17 güterrechtlichen Auseinandersetzung geschuldete Gesamtbetrag umstritten (Ziff. 13 des angefochtenen Entscheids). Die nachfolgenden Ausführungen be- schränken sich daher auf diese Punkte. 14.2 Erwägungen der Vorinstanz 14.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) bei der Auflösung von Gesamteigentum der Ertragswert als Anrechnungswert für ein landwirtschaftliches Gewerbe gelte. Auf die Auflösung des Gesamteigentums unter Ehegatten finde das Ertragswertprinzip nach Art. 212 ZGB Anwendung. Wenn der Berufungskläger geltend mache, das Heimweisen sei ihm zum Ertragswert von CHF 444‘570.00 zuzuweisen, verkenne er, dass es sich bei dieser Zahl um den amtlichen Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes handle, welcher steuerrechtlich relevant sei. Vor- liegend sei hingegen die gerichtlich in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nach der Ertragswertmethode massgebend (pag. 877). 14.2.2 Im Gutachten des Inforama vom 31. Mai 2016 (pag. 249 ff.) sei das Heimwesen auf CHF 917‘500.00 geschätzt worden. Die Verkehrswertschätzung sei nach der Ertragswertmethode erfolgt. Dass auch für die nichtlandwirtschaftlichen Objekte I.________ (Wohnstock) und J.________ (Autounterstand) die Ertragswertmetho- de Anwendung gefunden habe, sei nicht zu beanstanden, sondern entspreche Art. 10 Abs. 3 BGBB. Da der Anrechnungswert auf CHF 917‘500.00 zu beziffern sei, erübrige sich die vom Berufungskläger beantragte Erhöhung des Anrechnungs- werts. Sodann sei die Reduktion aufgrund des Wohnrechts zugunsten von K.________ im Verkehrswert bereits berücksichtigt. Die Berücksichtigung einer erneuten Reduktion für Schulden gegenüber K.________ sei daher nicht zulässig. Als Anrechnungswert gelte somit der gutachterlich geschätzte Ertragswert von CHF 917‘500.00 (pag. 879). 14.2.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass von keiner Partei Eigengutsforderungen geltend gemacht würden. Der Bestand der jeweiligen Errungenschaft jedes Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens vom 2. Juli 2014 sowie die Kontostände der Wertschriften per 31. Juli 2018 seien unbestritten. Als Passi- vum sei einzig die Hypothek bei der Credit Suisse von CHF 440‘000.00 der Errun- genschaft des Berufungsklägers zuzuweisen. Das Darlehen gegenüber K.________ sei hingegen nicht als Passivum aufzuführen, da dessen Sicherung durch das Wohnrecht bereits den Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewer- bes reduziere. Die Errungenschaft des Berufungsklägers betrage zusammenfas- send CHF 664‘448.00, jene der Berufungsbeklagten CHF 48‘552.00. Die Vorin- stanz kam zum Schluss, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten dem- nach eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 307‘948.00 schulde (pag. 887 ff.). 14.3 Vorbringen des Berufungsklägers 14.3.1 Der Berufungskläger erklärt in seiner Berufung, dass sich diese insbesondere ge- gen den von der Vorinstanz festgelegten Anrechnungswert des landwirtschaftli- chen Heimwesens und der daraus resultierenden güterrechtlichen Ausgleichszah- lung richte. Die Vorinstanz habe Art. 212 Abs. 1 ZGB und Art. 10 BGBB verletzt, 18 indem sie zwar festhalte, dass die genannten Artikel anwendbar seien und daher der Ertragswert massgebend sei, gleichzeitig aber auf das Verkehrswertgutachten vom 31. Mai 2016 abstellte. Daraus resultiere schliesslich eine viel zu hohe güter- rechtliche Ausgleichszahlung (pag. 951). 14.3.2 Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass Art. 212 ZGB vorliegend auf die Auf- lösung des Gesamteigentums unter Ehegatten anwendbar sei und folglich das Er- tragswertprinzip gelte. Es sei daher der Ertragswert gemäss Art. 10 BGBB als An- rechnungswert einzusetzen. Im Kanton Bern entspreche der Ertragswert gemäss BGBB dem amtlichen Wert, der von der zuständigen Behörde – der kantonalen Steuerverwaltung – festgelegt werde. Der Berufungskläger habe sich damit zu Recht auf diesen Wert als Anrechnungswert berufen. Der von der Steuerverwal- tung festgelegte Ertragswert nach BGBB sei im Übrigen für den Zivilrichter ver- bindlich. Die Vorinstanz sei hingegen der Ansicht, dass die gerichtlich in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nach der Ertragswertmethode massgebend sei. Obwohl sie den resultierenden Betrag als «Verkehrswert» bezeichne, nehme sie an, dass es sich dabei um den Ertragswert handle. Es müsse allerdings klar zwi- schen einem Verkehrswertgutachten und einem Ertragswertgutachten nach BGBB unterschieden werden. Die Ertragswertschätzung nach BGBB sei nach bestimm- ten Vorgaben zu erstellen und müsse durch die zuständige Stelle erstellt oder zu- mindest genehmigt werden. Dies sei beim Gutachten des Inforama vom 31. Mai 2016 offensichtlich nicht der Fall. Aus der Korrespondenz und den geschätzten Werten gehe eindeutig hervor, dass es sich dabei um den Verkehrswert handeln müsse. Der Ertragswert nach BGBB sei auf einem wesentlich tieferen Niveau als der Verkehrswert, was vom Gesetzgeber so gewollt sei (pag. 961 ff.). 14.3.3 Der Berufungskläger erklärt, die Vorinstanz habe den Anrechnungswert des land- wirtschaftlichen Gewerbes dementsprechend auf CHF 917‘500.00 und den Über- nahmewert auf CHF 458‘750.00 festgesetzt. Allerdings sei nach dem Gesagten sein Vorbringen, es sei ihm das landwirtschaftliche Heimwesen zum Ertragswert von CHF 444‘570.00 zuzuweisen, korrekt gewesen. Sofern die Ansicht vertreten werde, der amtliche Wert sei aufgrund der neuen Schätzungsanleitung per 1. April 2018 nicht mehr aktuell, so sei die Sache zur Neubeurteilung und insbesondere zur Einholung einer aktuellen Ertragswertschätzung bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 965). 14.3.4 Nach Ansicht des Berufungsklägers rechtfertige sich vorliegend eine Erhöhung des Anrechnungswertes auf CHF 561‘490.00, entsprechend dem Ankaufspreis im Jahr 2004 (vgl. Art. 213 Abs. 1 ZGB). Der Übernahmewert für den hälftigen Ge- samthandsanteil betrage folglich CHF 280‘745.00 (pag. 965 ff.). 14.3.5 Als Passivum sei sowohl die Hypothek bei der Credit Suisse in der Höhe von CHF 440‘000.00 sowie das Darlehen gegenüber K.________ in der Höhe von CHF 217‘790.00 der Errungenschaft des Berufungsklägers zuzuweisen. Da ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf das Verkehrswertgutachten abzustel- len sei, welches die Schuld bereits als negatives Wertelement berücksichtigt habe, müsse das Darlehen hier als Passivum eingesetzt werden. Im Anrechnungswert von CHF 561‘490.00 sei dies nämlich nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden betrage die Errungenschaft des Beru- 19 fungsklägers CHF 90‘649.00 und diejenige der Berufungsbeklagten CHF 48‘552.00. Total betrage die Errungenschaft der Ehegatten folglich CHF 139‘201.00, was CHF 69‘600.50 für jeden Ehegatten ergebe. Der Berufungs- kläger habe der Berufungsbeklagten damit eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 21‘048.50 zu bezahlen (pag. 969 ff.). 14.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten 14.4.1 Die Berufungsbeklagte argumentiert in erster Linie, dass die Parteien von der Vor- instanz informiert worden seien, dass diese beachsichtige, das Inforama mit der «Verkehrswertschätzung» des landwirtschaftlichen Heimwesens zu beauftragen. Der Berufungskläger habe der Vorinstanz sodann mitgeteilt, dass keine Ableh- nungsgründe gegen die vom Gericht vorgeschlagenen Experten geltend gemacht würden. Er habe damit weder die vorgeschlagenen Experten angefochten noch habe er sich gegen die Erstellung eines «Verkehrswertgutachtens» gestellt. Auch sie selbst habe keine Ablehnungsgründe geltend gemacht. Mit diesen Erklärungen hätten die Parteien ohne Weiteres eine schriftliche Schiedsgutachtensvereinba- rung im Sinne von Art. 189 ZPO abgeschlossen, indem sie sich darauf verständigt hätten, bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen – vorliegend den Wert des landwirtschaftlichen Heimwesens – die zwischen ihnen strittig seien, durch Gut- achter in einem Schiedsgutachten verbindlich feststellen zu lassen. Das Gutach- ten vom 31. Mai 2016, als Schiedsgutachten, binde das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, da sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 189 Abs. 3 ZPO erfüllt seien (pag. 1037 ff.). 14.4.2 Trotz der vorstehend vertretenen Ansicht nimmt die Berufungsbeklagte zu den in der Berufung gemachten Ausführungen betreffend Ertragswertschätzung Stellung. Demnach werde der Ertragswert im Kanton Bern praxisgemäss von kantonalen Fachstellen, wie beispielsweise dem Inforama geschätzt. Die Steuerverwaltung habe der Vorinstanz im Übrigen auf Anfrage mitgeteilt, dass vorliegend kein Er- tragswertgutachten zu erstellen sei. Dem Berufungskläger wäre es nach Ansicht der Berufungsbeklagten offen gestanden, gegen das Gutachten vom 31. Mai 2016 Beschwerde im Sinne von Art. 88 Abs. 1 BGBB zu erheben, was dieser unterlas- sen habe. Das rechtskräftige Gutachten sei somit endgültig und für das Zivilgericht verbindlich (pag. 1041 ff.). 14.4.3 Die Berufungsbeklagte führt schliesslich aus, dass landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB mit allen erforderlichen Gebäuden nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 (Schätzungsanleitung) bewertet würden. Das kantonale Steuergesetz sehe in Art. 54 Abs. 3 vor, den amtlichen Wert von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach nicht landwirtschaftlichen Normen festzu- setzen. In Bezug auf den Wohnstock I.________ und den Autounterstand J.________ sei der Gutachter genau diesen bewertungsrechtlichen Vorschriften gefolgt, indem als zentrales Bewertungselement der Mietwert herangezogen wor- den sei. Diese steuerrechtliche Bewertungsvorschrift entspreche im Übrigen Art. 10 Abs. 3 BGBB. Diese beiden nicht landwirtschaftlichen Bestandteile unterlä- gen damit güterrechtlich klarerweise dem Verkehrswertprinzip. Da die Steuerver- waltung den Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes der Parteien letztmals 20 im Jahr 2006 geschätzt habe, verstehe es sich von selbst, dass für die vorliegende güterrechtliche Auseinandersetzung ohnehin nicht von Werten ausgegangen wer- den dürfe, die vor über zehn Jahren erhoben worden seien. Der amtliche Wert entspreche im vorliegenden Fall nicht dem Ertragswert. Es sei aktenkundig, dass der Gutachter seine Bewertung in Anwendung der Vorschriften für die landwirt- schaftliche Ertragswertschätzung vorgenommen habe. Die Berufungsbeklagte weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass im Falle der Erstellung eines neu- en Gutachtens ohne Weiteres die Schätzungsanleitung vom 31. Januar 2018 zur Anwendung gelange, wobei das Wertniveau im Vergleich zur Schätzungsanleitung 2004 um 10–20% ansteigen würde. Dies insbesondere darum, weil neu nur noch eine Betriebsleiterwohnung zum landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet werde. Für die Schätzung der anderen Wohnungen werde der langfristig erzielbare Miet- zins kapitalisiert, wie dies im Gutachten vom 31. Mai 2016 gemacht worden sei (pag. 1043 ff.). 14.4.4 Ergänzend hält die Berufungsbeklagte fest, dass die Parteien anlässlich der In- struktionsverhandlung vom 10. Januar 2017 eine Vereinbarung geschlossen hät- ten, in welcher der Berufungskläger eine güterrechtliche Forderung der Beru- fungsbeklagten von CHF 250‘000.00 anerkannt habe. Diese Forderungsanerken- nung habe auf dem Gutachten vom 31. Mai 2016 basiert. Damit habe er zweifels- frei zum Ausdruck gebracht, dass er die Erkenntnisse des Gutachtens und insbe- sondere den darin ausgewiesenen Wert des landwirtschaftlichen Heimwesens – ohne landwirtschaftliches Inventar – anerkannte. Der Berufungskläger habe die Klage damit anerkannt und sich unterzogen (pag. 1045 ff.). 14.5 Anrechnungswert – Rechtliches und Subsumtion 14.5.1 Vorab ist kurz auf das Vorbringen der Berufungsbeklagten einzugehen, wonach das Gutachten vom 31. Mai 2016 ein Schiedsgutachten darstellen soll. Gemäss Art. 189 ZPO können die Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in anderer Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ZPO). Ein Schiedsgutachten ist indessen weder «Gutachten» im Sinne von Art. 183 ff. ZPO noch «Beweismittel» im Sinne von Art. 168 ZPO. Viel- mehr handelt es sich um ein eigenständiges Institut, mit dem die Parteien bezwe- cken, eine rechtserhebliche Tatsache oder Rechtsfrage durch einen Dritten ver- bindlich feststellen zu lassen und damit ausser Streit zu stellen. Ein Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO hingegen ist lediglich Beweismittel. Als solches dient es dem Nachweis streitiger Sachbehauptungen und unterliegt damit der freien Be- weiswürdigung. Die Abrede über die Einholung eines Schiedsgutachtens ist ein Vertrag zwischen den Parteien (BERGER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 2 und 4 zu Art. 189 ZPO). Demgegenüber regelt Art. 183 Abs. 1 ZPO das vom Gericht auf Antrag einer Partei oder von Am- tes wegen in Auftrag gegebene Gutachten. Dieses wird nach vorgängiger An- hörung der Parteien bei einer oder mehreren sachverständigen Personen einge- holt. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es sich beim Gutachten vom 31. Mai 2016 um ein Schiedsgutachten handeln sollte. Es liegt weder eine 21 entsprechende Vereinbarung der Parteien vor noch war die Einholung eines Schiedsgutachtens in irgendeiner Weise Thema während des erstinstanzlichen Verfahrens. Vielmehr handelt es sich dabei um ein vom Gericht eingeholtes Gut- achten nach Art. 183 ff. ZPO, das als Beweismittel dient und der freien Beweis- würdigung unterliegt. Das Gericht ist damit – anders als von der Berufungsbeklag- ten behauptet – nicht an das Gutachten vom 31. Mai 2016 gebunden. 14.5.2 Ebenso wenig hat der Berufungskläger die Klage im Umfang von CHF 250‘000.00 anerkannt und sich damit unterzogen (vgl. vorstehend E. 14.4.4). In der Vereinba- rung vom 10. Januar 2017 anerkannte der Berufungskläger, der Berufungsbeklag- ten einen güterrechtlichen Gesamtausgleichsbetrag von CHF 250‘000.00 zu schulden, unter dem Vorbehalt, dass die Vereinbarung vollzogen werden konnte (pag. 461). Da die Vereinbarung schliesslich nicht vollzogen werden konnte (vgl. pag. 507 ff.), fiel auch die Anerkennung dahin. Die Berufungsbeklagte kann damit aus der genannten Vereinbarung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 14.5.3 Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum gilt für landwirtschaftliche Ge- werbe der Ertragswert als Anrechnungswert (Art. 37 Abs. 1 Bst. a BGBB). Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum unter Ehegatten, die dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, bleibt Art. 213 ZGB über die Er- höhung des Ertragswerts vorbehalten (Art. 37 Abs. 2 BGBB). Auch das Zivilge- setzbuch sieht unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass bei der Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung der Er- tragswert eingesetzt werden soll, wenn ein Ehegatte ein landwirtschaftliches Ge- werbe als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet (Art. 212 Abs. 1 ZGB). 14.5.4 Der Ertragswert ist vom deutlich höheren Verkehrswert zu unterscheiden. Er ent- spricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann, wobei für die Bestimmung des Ertrags und des Zinssatzes auf das Mittel mehrerer Jahre abzustellen ist (Art. 10 Abs. 1 BGBB). Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Tei- le davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Die letztge- nannte Bestimmung bringt Klarheit in Bezug auf die Bewertung nichtlandwirt- schaftlicher Bestandteile. Sie betrifft vor allem die gemischten Grundstücke und den nichtlandwirtschaftlichen Wohnraum auf einem Gewerbe. Vor Einführung der Bestimmung bestanden Zweifel, ob diese Bestandteile eines Gewerbes zum Er- tragswert, der sich aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, oder zum Verkehrswert zu bewerten sind. Nun ist klar, dass der aus der nichtlandwirtschaft- lichen Nutzung resultierende Ertragswert zu schätzen ist (HOFER, in: Das bäuerli- che Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 10 BGBB). 14.5.5 Dass ein landwirtschaftliches Gewerbe in der güterrechtlichen Auseinanderset- zung zum Ertragswert eingesetzt wird, verfolgt den Zweck, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Gewerbes den Betrieb weiterführen kann und dass ihm dies nicht zum Vornherein durch die güterrechtliche Forderung aus der Beteiligung am Vorschlag und aus der Mehrwertbeteiligung verunmöglicht wird. Das Ertragswert- prinzip bevorzugt den selbstbewirtschaftenden Betriebsinhaber gegenüber dessen 22 Ehepartner im Interesse der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Es soll umgekehrt aber auch verhindert werden, dass der privilegierte Ehegatte dop- pelt begünstigt wird. Zu diesem Zweck wird in Art. 213 ZGB eine Härtefallklausel vorgesehen (LANGE NAEF/KOCH, Landwirtschaft und Scheidung, 2016, S. 87 f.; STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 212 ZGB). 14.5.6 Als Schätzungsgrundlage kommt die vom Bundesrat erlassene Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts (nachfolgend: Schätzungsanlei- tung 2018) zur Anwendung. Diese wurde per 1. April 2018 revidiert, wobei nach der Revision mit einem Anstieg des landwirtschaftlichen Ertragswerts von durch- schnittlich 10–20% zu rechnen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 31. Januar 2018, abrufbar unter www.blw.admin.ch > Medienmitteilungen). Für die Ermittlung des Ertragswerts ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht Art. 87 BGBB an- wendbar. Der Ertragswert wird demnach von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt (Abs. 1). Der Ertragswert kann auch von einem Experten geschätzt werden; eine solche Schätzung ist verbindlich, wenn die Behörde sie genehmigt hat (Abs. 2). Die Behörde teilt dem Eigentümer, dem Antragsteller und dem Grundbuchamt den neuen Ertragswert mit; dabei muss sie auch angeben, welche Beträge auf den Wert der nichtlandwirtschaftlichen Tei- le entfallen (Abs. 4). Der von der Verwaltungsbehörde festgelegte Ertragswert ist für den Zivilrichter verbindlich (BÜSSER/HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 87 BGBB). Zuständige Behörde im Kanton Bern ist die kantonale Steuerverwaltung (Art. 90 Abs. 1 Bst. e BGBB i.V.m. Art. 8 des Gesetzes über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht [BPG; BSG 215.124.1] und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken [SchV; BSG 215.129.1]). 14.5.7 Auch die bernische Steuergesetzgebung schreibt vor, dass land- und forst- wirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet werden (Art. 56 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes [StG; BSG 661.11]). Bei diesen Grundstücken entspricht der amtliche Wert im Kanton Bern – abgesehen von einigen kleinen Abweichungen – dem Ertragswert. Landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB werden mit allen erforderlichen Gebäuden nach der Schätzungsanlei- tung bewertet. Von der Schätzungsanleitung vorgegebene bewertungstechnische Zusammenhänge bedingen bei jeder Neubewertung den Einbezug aller zum Ge- werbe gehörenden Bauten und Anlagen (vgl. Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Bern: Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstü- cken und Liegenschaften im Kanton Bern, Amtliche Bewertung, abrufbar unter www.taxme.ch > Wegleitungen). Jeder Bestandteil eines landwirtschaftlichen Ge- werbes (Land, Gebäude, Wald usw.) wird für sich nach den betreffenden Vor- schriften bewertet (Einzelbewertungsmethode). Für die Berechnung des Ertrags- wertes des gesamten Gewerbes werden die Werte der einzelnen Elemente zu- sammengezählt (Ziff. 1.2.1 der Schätzungsanleitung 2018). Grundstücke mit ge- mischter Nutzung werden für den landwirtschaftlichen Teil gemäss der Schät- zungsanleitung geschätzt. Der nichtlandwirtschaftliche Teil wird mit dem Ertrags- wert, der sich aus dessen nichtlandwirtschaftlicher Nutzung ergibt, in die Schät- 23 zung miteinbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB; Ziff. 1.1.4 der Schätzungsanleitung 2018). 14.5.8 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich beim Gutachten des Infora- ma vom 31. Mai 2016 (pag. 249 ff.) nicht um eine Schätzung des Ertragswerts. Vielmehr erstellte das Inforama auf Anweisung der Vorinstanz ein Verkehrswert- gutachten. Die Verkehrswertschätzung erfolgte gestützt auf die Ertragswertmetho- de. Klarzustellen ist diesbezüglich, dass die Ertragswertmethode zur Schätzung des Verkehrswerts nicht in Verbindung mit dem Ertragswert nach BGBB steht. Vielmehr handelt es sich dabei bloss um eine Methode, um den Verkehrswert zu schätzen, wie dies beispielsweise auch bei der Realwertmethode oder der Mischwertmethode der Fall ist (vgl. BGE 125 III 1 E. 5c S. 6; HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 9 ff. zu Art. 211 ZGB; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 211 ZGB). Indem die Vorinstanz subsumiert, dass der «gutachterlich geschätzte Ertragswert von CHF 917‘500.00» als Anrechnungswert gelte, verkennt sie, dass es sich bei diesem Wert um den Verkehrswert und nicht um den Ertragswert handelt. Der Verkehrswert ist aller- dings – wie vorstehend ausgeführt – im vorliegenden Fall für die Bestimmung des Anrechnungswertes nicht massgebend. 14.5.9 Die Vorinstanz hat bereits am 22. Dezember 2015 von der kantonalen Steuerver- waltung die telefonische Auskunft erhalten, dass bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe der amtliche Wert dem landwirtschaftlichen Ertragswert entspreche. Aus der Telefonnotiz geht hervor, dass die amtliche Bewertung im Jahr 2015 bereits von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausging, weshalb die Einholung eines Er- tragswertgutachtens damals nicht als notwendig erachtet wurde (pag. 195). Diese Auskunft war gestützt auf die Tatsache, dass damals bereits seit mehreren Jahren die Schätzungsanleitung 2004 anwendbar war und die amtlichen Werte danach geschätzt wurden, nicht zu beanstanden. Da allerdings in der Zwischenzeit die Schätzungsanleitung 2018 in Kraft trat und die neuen amtlichen Werte grössten- teils noch nicht festgelegt wurden, können auch die landwirtschaftlichen Ertrags- werte nicht daraus abgeleitet werden. Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Einholung eines Ertragswertgutachtens daher notwendig. 14.5.10 Auch die Parteien gehen übereinstimmend – wenn auch bloss in ihren Eventual- begründungen (pag. 965 resp. pag. 1049) – davon aus, dass bei einer Ertrags- wertschätzung die Schätzungsanleitung 2018 zur Anwendung kommt. Dies ent- spricht im Übrigen auch Art. 214 Abs. 1 ZGB, wonach für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der güter- rechtlichen Auseinandersetzung massgebend ist. Erfolgt die Auseinandersetzung im Rahmen eines streitigen Verfahrens, ist der Tag des gerichtlichen Urteils massgebend (STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 214 ZGB). 14.5.11 Nach dem Gesagten folgt, dass für die Bestimmung des Anrechnungswerts für das landwirtschaftliche Gewerbe der Parteien der Ertragswert massgebend ist – sei dies der landwirtschaftliche oder der nichtlandwirtschaftliche Ertragswert. Zu beachten ist, dass es sich beim landwirtschaftlichen Ertragswert grundsätzlich um den amtlichen Wert handelt. Bei welchen Vermögenswerten der landwirtschaftli- che und bei welchen der nichtlandwirtschaftliche Ertragswert zur Anwendung 24 kommt, ist gestützt auf die Schätzungsanleitung 2018 durch die kantonale Steuer- verwaltung festzulegen. Diese ist demnach zu beauftragen, den Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes gestützt auf das in Art. 87 BGBB vorgesehene Ver- fahren zu schätzen. 14.5.12 Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 6 der Rechtsbegehren im Sinne eines Even- tualantrages, die Sache sei zur Neubeurteilung und insbesondere zur Einholung einer Schätzung der Steuerverwaltung des Kantons Bern an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. b und c ZPO kann die Rechtsmitte- linstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden. Ein kassatorischer Ent- scheid hat nur ausnahmeweise zu erfolgen, und zwar wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Vorliegend ist der Sachverhalt dahingehend zu ver- vollständigen, dass der Ertragswert durch die kantonale Steuerverwaltung neu zu schätzen ist. Da der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes in der güter- rechtlichen Auseinandersetzung der Parteien Grundlage für die Festlegung des Anrechnungswerts bildet, handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Sach- verhalts, der von der Vorinstanz zu vervollständigen ist. Aus diesem Grund ist eine Rückweisung an die Vorinstanz für die güterrechtliche Auseinandersetzung gebo- ten. Die Sache wird daher in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit der Sachverhalt vervollständigt werden kann. Die Rückweisung kann ganz oder teilweise erfolgen (SEILER, a.a.O., N. 1524 mit Hinweisen). Es ist demzufolge ohne Weiteres möglich, über die Berufungsanträge betreffend Kindesunterhalt reformatorisch zu entscheiden und die Sache betref- fend Güterrecht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Parteien vorliegend be- reits seit mehreren Jahren geschieden sind, steht diesem Vorgehen auch der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 ZPO) nicht entgegen. Viel- mehr erscheint es sachgerecht, die Thematik des Kindesunterhalts abschliessend zu regeln, zumal diesbezüglich Spruchreife gegeben ist. 14.5.13 Nach Vorliegen der Ertragswertschätzung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung des Anrechnungswertes ge- stützt auf Art. 213 ZGB rechtfertigen würden. Von den in Absatz 2 beispielhaft ge- nannten besonderen Umständen kommt vorliegend insbesondere der allenfalls höhere Ankaufspreis in Frage. Ob der Ankaufspreis von CHF 561‘490.00 aber tatsächlich höher war als der neu zu schätzende Ertragswert, wird erst nach Vor- liegen der Ertragswertschätzung festgestellt werden können. Sinn der rechneri- schen Erhöhung des Ertragswertes ist es, einen Ausgleich zum Ertragswertprinzip zu schaffen und damit den Nachteil des Ehepartners, der sich den Ertragswert entgegenhalten lassen muss, etwas zu mindern. Es handelt sich daher um eine Härtefallklausel. Obergrenze für die Erhöhung des Anrechnungswerts bildet stets der Verkehrswert (LANGE NAEF/KOCH, a.a.O., S. 92; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 1 und 10 zu Art. 213 ZGB). Dass der Anrechnungswert auf CHF 561‘490.00 (Ankaufspreis im Jahr 2004) er- höht werden soll, wird vom Berufungskläger im Übrigen selbst geltend gemacht (pag. 965 ff.). 25 14.5.14 Da der Berufungskläger betreffend Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids aussch- liesslich den Anrechnungswert und den damit zusammenhängenden Übernahme- wert angefochten hat, wird die Vorinstanz nach erfolgter Schätzung des landwirt- schaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Ertragswerts durch die kantonale Steu- erverwaltung lediglich diese beiden Werte zu korrigieren haben. Der Anrech- nungswert von CHF 126‘337.00 und der Übernahmewert von CHF 63‘168.50 für das landwirtschaftliche Betriebsinventar wurden nicht angefochten. 14.6 Güterrechtliche Ausgleichszahlung – Rechtliches und Subsumtion 14.6.1 Betreffend die Ausgleichszahlung aus Güterrecht hat der Berufungskläger zudem Ziffer 13 des Entscheids angefochten. Die Differenz zwischen dem von ihm be- rechneten und dem von der Vorinstanz festgelegten Betrag besteht allerdings nicht bloss in den unterschiedlichen Anrechnungswerten für das landwirtschaftli- che Gewerbe, sondern auch darin, ob das Darlehen gegenüber K.________ als Passivum zu berücksichtigen ist. Da sich das Regionalgericht auf die Verkehrs- wertschätzung vom 31. Mai 2016 stützte, kam es zum Schluss, dass das Darlehen nicht als Passivum aufzuführen sei, weil dessen Sicherung durch das Wohnrecht im Verkehrswertgutachten bereits wertreduzierend berücksichtigt wurde. Indem vorliegend allerdings nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Ertragswert ab- zustellen ist, wird die die Vorinstanz zu prüfen haben, ob das Wohnrecht auch in der Ertragswertschätzung als wertreduzierend berücksichtigt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, würde das Darlehen gegenüber K.________ ein bei der Errungen- schaft des Berufungsklägers zu berücksichtigendes Passivum darstellen. 14.6.2 Nachdem der Berufungskläger ausschliesslich den Anrechnungswert des land- wirtschaftlichen Gewerbes sowie die Nichtberücksichtigung des Darlehens ge- genüber K.________ angefochten hat und seine tabellarische Übersicht (pag. 971) ansonsten mit jener der Vorinstanz (pag. 891) übereinstimmt, präsentiert sich diese nach dem Gesagten wie folgt: 26 Gütermasse1 Vermögenswert / Schuld Betrag (CHF) (EGM / EGF / Beleg ERM / ERF) Landwirtschaftliches p.m. ERM Gewerbe Betriebsinventar 126'337.00 ERM pag. 629 ff. CS Hypothek - 440'000.00 ERM KAB 9 evtl. Darlehen gegenüber - p.m. ERM KAB 9 K.________ Rückkaufswert PAX Lebensversicherung 41'360.00 ERM KAB 13 Ehemann Rückkaufswert PAX Lebensversicherung 43'346 .00 ERF KB 45 Ehefrau Raiffeisen Agrarkonto 1'893.00 ERM KAB 14 Raiffeisen Freizügig- 8'929.00 ERM KAB 15 keitskonto Postfinance Konto 8'430.00 ERM KAB 16 Postfinance Konto 1'090.00 ERF KB 47 Raiffeisen Privatkonto 4'116.00 ERF KB 48 Eigengut Ehemann 0.00 Errungenschaft Ehe- Vermögen p.m. p.m. mann Ehemann total Eigengut Ehefrau 0.00 Vermögen Errungenschaft Ehefrau 48'552.00 48'552.00 Ehefrau total Die Vorinstanz wird demnach die Errungenschaft des Berufungsklägers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen neu festzulegen und danach die güterrechtliche Ausgleichszahlung neu zu berechnen haben. Dies wird zu einer Korrektur von Ziff. 5 und 13 des angefochtenen Entscheids führen. 14.6.3 Die Berufung betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ist folglich insofern gutzuheissen, als das Verfahren ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Ergän- zung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid zurückzuweisen ist. 1 EGM = Eigengut Mann; EGF = Eigengut Frau; ERM = Errungenschaft Mann; ERF = Errungenschaft Frau 27 V. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege 15. 15.1 Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechts- pflege. 15.2 Voraussetzungen 15.2.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumula- tiv erfüllt sein. 15.2.2 Als aussichtslos haben Prozessbegehren zu gelten, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aus- sichtslos zu gelten, wenn die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616; siehe auch Botschaft vom 28. Juni 2008 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7302). Geht es um die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuschätzen. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist. Dass der ange- fochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Urteil des Bundes- gerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 15.2.3 Als mittellos (Art. 117 Bst. a ZPO) gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht auf-kommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit hat das Gericht sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits die finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beachten. Ein Einkommensüberschuss muss – für die Ablehnung der Mittellosigkeit – so gross sein, dass es der gesuchstellenden Person möglich ist, die mutmasslichen Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innerhalb eines Jahres und für andere Verfahren innerhalb von zwei Jahren zu amortisieren (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224; Urteile des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3; 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3; vgl. auch Bst. E des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts 28 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1]). 15.2.4 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechts- beiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 15.3 Berufungskläger (ZK 19 128) 15.3.1 Da die vorliegende Berufung grösstenteils gutzuheissen ist, können die Begehren des Berufungsklägers nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 15.3.2 Der Berufungskläger ist selbständiger Landwirt. In seinem Gesuch legt er dar, gestützt auf die Einnahmen in den Jahren 2015 bis 2017 ein monatliches Ein- kommen von durchschnittlich CHF 2‘890.00 zu erzielen. Zuzüglich Familienzugal- gen von CHF 200.00 pro Kind sowie von der Berufungsbeklagten bezahlte Kin- desunterhaltsbeiträge von CHF 801.00 ergebe dies ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 4’090.00 (ZK 19 128, pag. 5). Die Vorinstanz ist bei der Festlegung des Einkommens von einem jährlichen Net- toeinkommen von CHF 45‘255.00 ausgegangen, weshalb sie dem Berufungsklä- ger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘771.00 anrechnete (ZK 19 127, pag. 907). Sie stützte sich dabei auf die Steuerveranlagung 2016. Der Berufungs- kläger macht nun geltend, beim Betrag von CHF 45‘255.00 seien CHF 4‘800.00 Familienzulagen enthalten, diese seien separat zu berücksichtigen. Der Steuer- veranlagung 2016 (Gesuchsbeilage Berufungskläger [GB BK] 2) ist sodann auch zu entnehmen, dass es sich dabei um «erhaltene Alimente» handelt. Im Jahr 2016 ist daher von einem Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit von CHF 40‘443.00 (CHF 34‘864.00 zuzüglich CHF 5‘579.00) auszugehen. An- ders als die Vorinstanz berechnet der Berufungskläger sein durchschnittliches Einkommen gestützt auf die Einkünfte in den Jahren 2015 bis 2017, was vorlie- gend sinnvoll erscheint. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der vom Berufungskläger genannte steuerbare Erfolg 2017 in der Höhe von CHF 33‘206.01 nicht dem Jahresgewinn sondern dem «betrieblichen Ergebnis vor Steuern» ent- spricht (vgl. GB BK 1, S. 6). Der Jahresgewinn 2017 beträgt hingegen CHF 30‘980.06 und berücksichtigt auch den Ertrag sowie den Aufwand der Lie- genschaften (GB BK 1, S. 7 f.). Im Jahr 2017 ebenfalls zu berücksichtigen sind die Nebeneinkünfte von CHF 4‘800.00, welche in der Jahresrechnung 2017 als «Miete und/oder Kostgelder» bezeichnet werden (GB BK 1, S. 2). Dieser Betrag war be- reits in der Steuerveranlagung 2016 separat aufgeführt und wurde im Jahr 2016 vom Berufungskläger auch als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angegeben. Das Einkommen des Berufungsklägers setzt sich damit wie folgt zu- sammen: 2017: Jahresgewinn CHF 30‘980.00 zuzüglich Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit CHF 4‘800.00 = CHF 35‘780.00 2016: steuerbarer Erfolg CHF 34‘864.00 zuzüglich Einkommen aus unselbständi- ger Tätigkeit CHF 5‘579.00 = CHF 40‘443.00 29 2015: steuerbarer Erfolg CHF 25‘232.00 zuzüglich Einkommen aus unselbständi- ger Tätigkeit CHF 5‘196.00 = CHF 30‘428.00 Damit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit von CHF 2‘963.00. Hinzu kommen die Kinderzula- gen von insgesamt CHF 400.00 sowie die erhaltenen Unterhaltsbeiträge von CHF 801.00. Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers beläuft sich daher auf CHF 4‘164.00. 15.3.3 Ausgabenseitig macht der Berufungskläger in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folgende Angaben (ZK 19 127, pag. 5): Grundbetrag für Alleinerziehende CHF 1‘350.00 Grundbetrag für die Kinder, je CHF 600.00 CHF 1‘200.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 765.00 Mietzins (Hypothekarzins und Nebenkosten pauschal) CHF 703.00 Krankenkassenprämie Berufungskläger CHF 300.00 Krankenkassenprämien Kinder CHF 211.00 (E.________ CHF 94.00, F.________ CHF 117.00) Total CHF 4‘529.00 Da die Wohnkosten bereits als Aufwand in der Jahresrechnung berücksichtigt wurden und damit den Jahresgewinn geschmälert haben (GB BK 1, S. 7), sind diese ausgabenseitig nicht erneut zu berücksichtigen. Bei den Krankenkassen- prämien sind grundsätzlich nur die Prämien für die Grundversicherung (KVG) in die Berechnung einzubeziehen (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2b). Gemäss Versicherungspolice betragen die KVG-Prämien von E.________ und F.________ je CHF 86.10 (GB BK 6), weshalb in der Bedarfsberechnung lediglich CHF 172.20 zu berücksichtigen sind. Der im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigende Bedarf des Berufungsklägers präsentiert sich demnach wie folgt: Grundbetrag für Alleinerziehende CHF 1‘350.00 Grundbetrag für die Kinder, je CHF 600.00 CHF 1‘200.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 765.00 Krankenkassenprämie Berufungskläger CHF 300.00 Krankenkassenprämien Kinder, je CHF 86.10 CHF 172.20 Total CHF 3‘787.20 15.3.4 Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf resultiert somit ein Über- schuss von monatlich CHF 376.80. Da das vorliegende Verfahren nicht als «einfa- ches Verfahren» zu qualifizieren ist, ist zu prüfen, ob es dem Berufungskläger 30 möglich ist, die mutmasslichen Prozesskosten innert zwei Jahren zu amortisieren. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, belaufen sich die vom Berufungskläger zu tragenden Prozesskosten auf CHF 4‘977.25 (Gerichtskosten: CHF 2‘000.00; Par- teikosten CHF 2‘977.25 [40% von CHF 7‘443.10]; vgl. nachstehend E. 17). Diesen Betrag vermag der Berufungskläger mit dem festgestellten Überschuss innerhalb der kommenden zwei Jahre zu finanzieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist daher abzuweisen. 15.4 Berufungsbeklagte 15.4.1 Indem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt und mit ihrem Begehren nicht vollständig unterliegt, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten nicht als aussichtslos zu bezeichnen. 15.4.2 Die Berufungsbeklagte gibt an, als L.________ an der M.________ im Jahr 2018 ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von CHF 662.20 erzielt zu haben. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit – ebenfalls als L.________ und als N.________ – habe sie im Jahr 2018 einen Gewinn von CHF 13‘300.00 erzielt. Gesamthaft belaufe sich das monatliche Nettoeinkommen auf rund CHF 1‘770.00 (ZK 19 211, pag. 5). Die Vorinstanz stellte umfangreiche Berechnungen zum Einkommen der Beru- fungsbeklagten über die Jahre 2017 und 2018 an. Sie kam dabei zum Schluss, dass sie im Jahr 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘621.80 und im Jahr 2018 ein solches von CHF 2‘794.35 erzielte (pag. 903 ff.). Diese Feststellun- gen blieben unbestritten. Die Kammer erachtet es daher als sachgerecht, von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘708.10 auszugehen. Der Vollstän- digkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Prüfung der Mittellosigkeit nur Einkünf- te und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Ein hypothetisches Einkommen oder eine in Zukunft fällige güterrechtliche Ausgleichszahlung haben demnach unberücksichtigt zu bleiben (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 ff. zu Art. 117 ZPO). 15.4.3 Ausgabenseitig macht die Berufungsbeklagte in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folgende Angaben (ZK 19 211, pag. 5): Grundbetrag (Einzelperson in Hausgemeinschaft) CHF 1‘100.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 330.00 Bezahlte Unterhaltsbeiträge CHF 801.00 Wohnkosten CHF 600.00 Krankenkassenprämie CHF 199.10 Kosten Arbeitsweg CHF 400.00 Zuschlag für auswärtiges Essen CHF p.m. 31 Laufende Steuern Bund, Kanton und Gemeinde CHF 47.55 Total CHF 3‘477.65 Die Berufungsbeklagte lebt mit ihrem neuen Lebenspartner in einer kostensen- kenden Wohn-/Lebensgemeinschaft. Gemäss Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern kann der Grundbetrag diesfalls maximal auf CHF 850.00 gekürzt werden. Vorliegend rechtfertigt sich eine Kürzung um CHF 200.00, weshalb von einem Grundbetrag von CHF 1‘000.00 auszugehen ist. Der zivilprozessuale Zuschlag reduziert sich demnach auf CHF 300.00. Die Beru- fungsbeklagte gibt an, ihrem Lebenspartner monatlich einen Mietzins von pau- schal CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist da- her zu berücksichtigen. Bei der Krankenkassenprämie ist wiederum nur die KVG- Prämie zu berücksichtigen. Diese beträgt monatlich CHF 170.60 (GB BB 8). Ge- stützt auf die unbestritten gebliebene Feststellung der Vorinstanz beträgt das Ar- beitspensum der Berufungsbeklagten rund 50–60% (pag. 913), weshalb die Kos- ten für den Arbeitsweg entsprechend auf CHF 240.00 (60% von CHF 400.00) zu kürzen sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2d). Nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen sind hingegen die laufenden Steuern. Der im Verfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigende Bedarf der Berufungsbe- klagten präsentiert sich demnach wie folgt: Grundbetrag (Einzelperson in Hausgemeinschaft) CHF 1‘000.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 300.00 Bezahlte Unterhaltsbeiträge CHF 801.00 Wohnkosten CHF 600.00 Krankenkassenprämie CHF 170.60 Kosten Arbeitsweg CHF 240.00 Zuschlag für auswärtiges Essen CHF p.m. Total CHF 3‘111.60 15.4.4 Nach der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Berufungsbeklagten resultiert ein Fehlbetrag von CHF 403.50, weshalb die Mittellosigkeit zu bejahen ist. Ihr ist daher für das Berufungsverfahren ZK 19 127 das Recht zur unentgeltli- chen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (ZK 19 211). 15.5 Für die beiden Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO) und mangels Parteistellung der Gegenpartei ist von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 342 ff.). 32 VI. Kosten 16. Erstinstanzliche Prozesskosten Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Kammer vorliegend teilweise neu entscheidet (Kindesunterhalt) und die Sache teilweise an die Vorinstanz zurückweist (Güterrecht), wird darauf verzichtet, die auf die Frage des Kindesunterhalts entfallenden erstinstanzlichen Prozesskosten auszuscheiden und neu zu verlegen. Es erscheint sachgerecht, wenn die Vertei- lung der erstinstanzlichen Prozesskosten von der Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheides vorgenommen wird. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, das Ergebnis des Berufungsverfahrens betreffend Kindesunterhalt bei der Neuver- teilung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu berücksichtigen. 17. Oberinstanzliche Prozesskosten 17.1 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskos- ten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor- liegend ist keine Partei mit ihren Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen, weshalb beide Parteien anteilsmässig kostenpflichtig werden und die Prozesskos- ten nach dem Unterliegerprinzip aufzuteilen sind. Damit der Umfang des Obsie- gens resp. des Unterliegens festgestellt werden kann, ist vorab der Streitwert des Berufungsverfahrens zu bestimmen. 17.2 Streitwert und Gerichtskosten Vor oberer Instanz war der Zeitpunkt, ab wann die Kindesunterhaltsbeiträge ge- schuldet sind, die Reduktion der Unterhaltsbeiträge bei Erzielung eines Lehrlings- lohnes sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig. Bei der Kostenvertei- lung zu berücksichtigen ist ebenfalls die vom Berufungskläger verspätet geltend gemachte Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge. Es liegt demnach ein vermö- gensrechtliches Verfahren mit Streitwert vor. Dieser setzt sich wie folgt zusam- men: - Streitwert aus Güterrecht: CHF 286‘900.00 Es ist von der Differenz zwischen der vorinstanzlich berechneten güterrechtli- chen Ausgleichszahlung und der vom Berufungskläger geltend gemachten Ausgleichszahlung auszugehen (CHF 307‘948.00 – CHF 21‘048.50). - Streitwert Reduktion Unterhaltsbeiträge infolge Lehrlingslohns: CHF 17‘280.00 Die Berechnung erfolgt unter den Annahmen, dass der jeweilige Lehrlingslohn über die gesamte Lehrzeit monatlich durchschnittlich CHF 800.00 beträgt und die Lehre drei Jahre dauert (CHF 800.00 x 30% x 2 Kinder x 36 Monate). - Streitwert Zeitpunkt und Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge: CHF 92‘315.00 33 Da bei der Streitwertberechnung auch das verspätet gestellte Begehren des Berufungsklägers betreffend Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge zu berücksichtigen ist, ist von den darin geforderten Unterhaltsbeiträgen auszu- gehen. Der Streitwert für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2018 be- trägt demnach CHF 1‘555.00 pro Monat (CHF 766.00 + CHF 789.00), was für diese Periode CHF 35‘765.00 ergibt (CHF 1‘555.00 x 23 Monate). Für die Zeit ab September 2018 handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, wobei der Kapitalwert gilt (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Da sich vorliegend eine Kapitalisie- rung gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO nicht rechtfertigt, ist für die Streitwertberech- nung vereinfachend davon auszugehen, dass die Kindesunterhaltsbeiträge je bis zum 20. Lebensjahr geschuldet sind. Für E.________ somit bis Januar 2024 und für F.________ bis September 2025. Für den Zeitraum ab Septem- ber 2018 bis Januar 2024 stützt sich die Berechnung auf die Differenz zwi- schen den geforderten und den durch die Vorinstanz festgelegten Unterhalts- beiträgen, was pro Monat CHF 754.00 (CHF 1‘555.00 – CHF 801.00) und für die gesamte Zeit CHF 49‘010.00 (CHF 754.00 x 65 Monate) ergibt. Für die Zeit von Februar 2024 bis September 2025 beläuft sich der Streitwert auf CHF 7‘540.00 (CHF 789.00 – CHF 412.00 = CHF 377.00 x 20 Monate). Der gesamte Streitwert beträgt demzufolge CHF 396‘495.00. Gestützt auf den bei diesem Streitwert anwendbaren Tarifrahmen von CHF 6‘000.00 bis CHF 40‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren auf CHF 10‘000.00 festgesetzt. Nach dem Unterliegerprinzip rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/5, ausmachend CHF 2‘000.00, dem Berufungskläger und zu 4/5, ausmachend CHF 8‘000.00, der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Dem Be- rufungskläger wird für seinen Anteil noch separat Rechnung gestellt werden. Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 8‘000.00 gehen vor- läufig zulasten des Kantons Bern. Die Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern die ihr auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 17.3 Parteikosten 17.3.1 Die grösstenteils unterliegende Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung für das Berufungsverfah- ren zu leisten und der zu einem Fünftel unterliegende Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten im Umfang seines Unterliegens ebenfalls. Angesichts des Unter- liegens zu vier Fünfteln rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten 60% der Par- teikosten des Berufungsklägers aufzuerlegen, so dass sie insgesamt 80% der Par- teikosten beider Parteien trägt. Soweit weitergehend tragen die Parteien ihre Par- teikosten selbst, unter Vorbehalt des der Berufungsbeklagten gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. 17.3.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 Pro- zent des Honorars gemäss Art. 5 PKV, soweit die Parteivertretung im Rechtsmit- 34 telverfahren vom bisherigen Anwalt wahrgenommen wird (Art. 7 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs ist der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Pro- zesses festzusetzen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 17.3.3 Bei einem Streitwert zwischen CHF 300‘000.00 und CHF 600‘000.00 beträgt das Honorar in erstinstanzlichen Verfahren zwischen CHF 11‘800.00 und CHF 49‘200.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar somit maximal CHF 24‘600.00 (50% von CHF 49‘200.00; Art. 7 Abs. 1 PKV). 17.3.4 Sowohl Rechtsanwalt B.________ als auch Rechtsanwalt D.________ haben die vorliegende Streitsache vor oberer Instanz in jeder Hinsicht als durchschnittlich bewertet. Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 10. Mai 2019 (pag. 1117 ff.) ein Honorar von CHF 6‘812.50 (27:25 Stunden à CHF 250.00) zuzüglich Auslagen von CHF 98.45 und 7.7% MWST, ausmachend CHF 7‘443.10, geltend. Das von Rechtsanwalt D.________ in seiner Honorarnote vom 3. Mai 2019 (pag. 1103 ff.) aufgeführte Honorar beträgt CHF 6‘354.15 (25:25 Stunden à CHF 250.00) zuzüglich Auslagen von CHF 398.80 und 7.7% MWST, ausmachend CHF 7‘272.90. Die Honorare der beiden Parteivertreter bewegen sich in einem ähnlichen Rahmen und sind gestützt auf den Tarifrahmen angemessen. 17.3.5 Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger als Parteientschädigung 60% des vollen Honorars von CHF 7‘443.10, ausmachend CHF 4‘465.85, zu bezahlen (vgl. 17.3.1). Die restlichen Parteikosten tragen die Parteien selbst, unter Vorbe- halt des der Berufungsbeklagten gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspfle- ge. 17.3.6 Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ für das Rechtsmittelverfah- ren (ZK 19 127) wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 25:25 200.00 CHF 5'083.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 398.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'482.15 CHF 422.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'904.30 volles Honorar CHF 6'354.15 Auslagen MWST-pflichtig CHF 398.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'752.95 CHF 520.00 Total CHF 7'272.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'368.65 Die Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen dem amtli- chen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 35 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 (CIV 14 4196) in Rechts- kraft erwachsen sind. 2. Auf die mit Eingabe des Berufungsklägers vom 1. Mai 2019 gestellten Anträge wird nicht eingetreten. 3. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 5, 13, 15 und 16 des Ent- scheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 (CIV 14 4196) werden aufgehoben. 4. Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 (CIV 14 4196) lautet neu wie folgt: 1. C.________ wird verurteilt, für die gemeinsamen Kinder - E.________, geb. ________2004 - F.________, geb. ________2005 ab 1. April 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: - CHF 389.00 für E.________; - CHF 412.00 für F.________. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn C.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von A.________ bezogen werden. Sie werden in ers- ter Linie von A.________ bezogen. C.________ hat eine ihr eventuell zustehende Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (SR 836.2) an A.________ weiterzuleiten. Es wird festgestellt, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Barunterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts fehlen CHF 105.00 für E.________ und CHF 105.00 für F.________. Es wird festgestellt, dass für E.________ und F.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 5. Die Sache geht betreffend die Ziffern 5 und 13 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 (CIV 14 4196) zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurück an die Vorinstanz. 6. Soweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen. 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers wird abgewiesen (ZK 19 128). 8. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt (ZK 19 211). Es wird ihr Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 36 9. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ für das Rechtsmittelverfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 25:25 200.00 CHF 5'083.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 398.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'482.15 CHF 422.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'904.30 volles Honorar CHF 6'354.15 Auslagen MWST-pflichtig CHF 398.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'752.95 CHF 520.00 Total CHF 7'272.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'368.65 Die Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist. 10. Die Vorinstanz wird angewiesen, die erstinstanzlichen Prozesskosten im Endent- scheid gestützt auf das Prozessergebnis und unter Berücksichtigung des vorliegenden Entscheids betreffend Kindesunterhalt (vgl. vorstehend Ziff. 4) zu verteilen. 11. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 10‘000.00, werden dem Be- rufungskläger zu einem Fünftel, ausmachend CHF 2‘000.00, und der Berufungsbe- klagten zu vier Fünfteln, ausmachend CHF 8‘000.00, auferlegt. Dem Berufungskläger wird für die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 noch separat Rechnung gestellt werden. Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 8‘000.00 gehen vor- läufig zulasten des Kantons Bern. Die Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 12. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ge- richtskosten erhoben. 13. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger für das Rechtsmittelver- fahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘465.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus- zurichten. 14. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland 37 Bern, 9. August 2019 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Niederhauser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Endentscheid (ausgenommen Ziffern 5, 7 und 10 des Dispositivs) kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen diesen Zwischenentscheid kann betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung, Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Liquidation der erstinstanzlichen Prozesskosten (Ziffern 5, 7 und 10 des Dispositivs) innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lau- sanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 38