1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen (ZK 19 224). Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Gerichtkosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden beiden Parteien zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00 je Partei, auferlegt. Ihnen wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 5. Die oberinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen.