8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Parteien mit ihren oberinstanzlichen Anträgen zu gleichen Teilen. Es ist daher angezeigt, die oberinstanzlichen Gerichtskosten zu halbieren und die oberinstanzlichen Parteikosten wettzuschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 8.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 1‘500.00 bestimmt und beiden Parteien zur Hälfte, ausmachend je CHF 750.00, auferlegt (Art. 45 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 10 Die Kammer entscheidet: