Zufolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO). 7.3 Für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 9 VI.