Die Geltendmachung eines Willensmangels beim Abschluss der Scheidungskonvention mit der pauschalen, nicht weiter belegten Behauptung, der Berufungskläger habe bei den Vergleichsverhandlungen unter Druck gestanden, erweist sich als unzulässig. Gleiches gilt für den angeblich fehlenden Willen der Gegenpartei zur Einhaltung der Scheidungsnebenfolgen gemäss Konvention: Diesbezüglich wird im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbeklagte habe in Abweichung zur Vereinbarung die Reisekosten für die Wahrnehmung des Ferienrechts durch den Berufungskläger nicht bezahlt.