7. 7.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 7.2 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erweist sich die Berufung als von Anfang an aussichtslos: Die Geltendmachung eines Willensmangels beim Abschluss der Scheidungskonvention mit der pauschalen, nicht weiter belegten Behauptung, der Berufungskläger habe bei den Vergleichsverhandlungen unter Druck gestanden, erweist sich als unzulässig.