8 (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Inwiefern mit dem angeblich unzuverlässigen und egoistischen Verhalten des Berufungsklägers, insbesondere in Bezug auf die Organisation und Planung der Ferien der gemeinsamen Tochter bei ihm, geradezu eine Kindswohlgefährdung einhergeht, ist nicht ersichtlich.