6.2 Diesen Grundsatz verkennt die Berufungsbeklagte insoweit, als dass sie die einvernehmliche Regelung des persönlichen Verkehrs beanstandet ohne darzulegen, inwiefern die von den Parteien in der Scheidungskonvention getroffene Regelung die reifliche Überlegung der Ehegatten oder ihren freien Willen tangiert, unklar, unvollständig oder offensichtlich unangemessen ist. Insoweit erweist sich die Anschlussberufung als unbegründet. Gleiches gilt für den Antrag auf Verpflichtung des Berufungsklägers zur periodischen Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse: