6. 6.1 Die in erster Instanz einvernehmlich geregelten Scheidungsfolgen können nur insofern Gegenstand einer Berufung oder einer Beschwerde bilden, als es darum geht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Vereinbarung erfüllt waren: Die Rügen des Berufungsklägers oder Beschwerdeführers sind dabei nicht auf Willensmängel beschränkt, aber es können nur Gründe vorgebracht werden, die eine Verweigerung der Genehmigung rechtfertigen (vgl. Urteil des BGer 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 6.1).