83 Dossier CIV 18 1455). Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, seine Tochter möglichst schnell wiederzusehen, hätte er sich nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr selbst um eine möglichst zeitnahe Besuchsrechtsregelung bemüht. Auch im Ergebnis fällt die Scheidungskonvention jedenfalls nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers aus, wurde er doch weder zu Ehegatten- noch zu Kinderunterhalt verpflichtet. Der Obhut der Berufungsbeklagten über seine Tochter hatte er bereits anlässlich des Eheschutzverfahrens zugestimmt.