7 gründet, er habe seine Tochter wieder sehen wollen und darum der Scheidung und den Nebenfolgen gemäss Konvention zugestimmt. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zur Aussage des Berufungsklägers im Eheschutzverfahren CIV 18 1455, wonach ihm ein übliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen sei, dessen Ausgestaltung ins Ermessen des Gerichts gestellt werde (pag. 83 Dossier CIV 18 1455).