Auch hat der Berufungskläger in Anwesenheit seines Rechtsvertreters unterschriftlich bestätigt, dass die gemeinsame und getrennte Anhörung stattgefunden hat (pag. 3). Vor allem ein die freie Willensbildung beeinträchtigendes Verhandlungsungleichgewicht kann am ehesten bei den mit den Ehegatten separat zu führenden Gesprächen erkannt werden. Die getrennte Anhörung ist deshalb zwingend und sorgfältig durchzuführen (STEIN-WIGGER, in: FamKomm Scheidung, 3. Auflage 2017 [nachfolgend zit.: FamKomm Scheidung- BEARBEITER], N 11 zu Art.