5.6 Diesbezüglich fällt auf, dass der Berufungskläger anlässlich der Vergleichsverhandlungen anwaltlich vertreten gewesen ist, im Gegensatz zur Berufungsbeklagten. Strukturell war er somit nicht unterlegen. Sodann kann dem Protokoll vom 27. August 2018 keine Intervention des Rechtsvertreters des Berufungsklägers entnommen werden, wie sie bei einer den freien Willen beeinträchtigenden Drucksituation zu erwarten gewesen wäre. Auch hat der Berufungskläger in Anwesenheit seines Rechtsvertreters unterschriftlich bestätigt, dass die gemeinsame und getrennte Anhörung stattgefunden hat (pag.