279 ZPO sind beispielsweise auch Konstellationen bedeutsam, in denen die freie Willensbildung eines Ehegatten aufgrund dessen strukturellen Unterlegenheit eingeschränkt ist. Die Vertragsparteien haben in derartigen Konstellationen ungleiche Verhandlungsmacht, was zu potenziell unangemessenen Vereinbarungen führen kann. Solchen die freie Meinungsbildung beeinträchtigenden Verschiebungen des Verhandlungsgleichgewichtes ist im Rahmen der Genehmigung Rechnung zu tragen. 5.6 Diesbezüglich fällt auf, dass der Berufungskläger anlässlich der Vergleichsverhandlungen anwaltlich vertreten gewesen ist, im Gegensatz zur Berufungsbeklagten.