Es erfolgt also nicht nur eine formale Überprüfung, sondern das Scheidungsgericht muss sich davon überzeugt haben, dass beide Parteien weder unter Druck gesetzt, noch getäuscht wurden und sie die Vereinbarung und ihre Tragweite verstanden haben. Dieses Erfordernis ist strenger als das blosse Fehlen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR. 5.5 Im Zusammenhang mit Art. 279 ZPO sind beispielsweise auch Konstellationen bedeutsam, in denen die freie Willensbildung eines Ehegatten aufgrund dessen strukturellen Unterlegenheit eingeschränkt ist.