289 ZPO berechtigten würde. 5.3 Selbst wenn man die Berufung insoweit (sinngemäss) als auch gegen die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung gerichtet ansehen wollte, würde sie sich jedenfalls als unbegründet erweisen. 5.4 Die Scheidungskonvention kann nur genehmigt werden, wenn sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Es erfolgt also nicht nur eine formale Überprüfung, sondern das Scheidungsgericht muss sich davon überzeugt haben, dass beide Parteien weder unter Druck gesetzt, noch getäuscht wurden und sie die Vereinbarung und ihre Tragweite verstanden haben.