So ist es möglich, die Regelung der Scheidungsfolgen gänzlich dem Gericht zu überlassen (Art. 112 ZGB). Eine natürliche oder gesetzliche Vermutung, wonach nach umfassender Einigung bei Nichteinhaltung der Scheidungsnebenfolgen gemäss Konvention auf einen fehlenden Beweg- 6 grund zur Scheidung bzw. Rechtsfolgewillen im Scheidungspunkt geschlossen werden kann, existiert nicht.