Dass die Einhaltung der vereinbarten Scheidungsnebenfolgen durch die Berufungsbeklagte für die Erklärung des Scheidungswillens des Berufungsklägers ursächlich gewesen ist, wird von jenem nicht im Ansatz belegt, obwohl er hierfür beweisbelastet wäre. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und der gesetzlichen Konzeption, dass Parteien sich mitunter unabhängig von der Regelung der Scheidungsnebenfolgen und unabhängig von der Einhaltung allfälliger Pflichten durch die Gegenpartei scheiden lassen. So ist es möglich, die Regelung der Scheidungsfolgen gänzlich dem Gericht zu überlassen (Art.