: BSK OR- BEARBEITER], N 26 zu Art. 28 OR). Vorliegend vermag der Berufungskläger nicht zu beweisen, dass ihn die Berufungsbeklagte über ihren Willen zur Einhaltung der Konvention getäuscht hat: Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers kann der Scheidungskonvention keine Klausel entnommen werden, wonach die Berufungsbeklagte für die Reisekosten der Tochter anlässlich der Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Verkehr alleine aufzukommen hat.