5 ten Nebenfolgen getäuscht. Wäre er sich dessen im Klaren gewesen, hätte er der Scheidung nicht zugestimmt. 4.2.2 Ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 28 OR besteht in der absichtlichen Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im absichtlichen Verschweigen vorhandener Tatsachen. Durch dieses Verhalten muss bei der Gegenpartei ein (nicht zwingenderweise wesentlicher) Motivirrtum hervorgerufen werden, welcher kausal für deren Abgabe der Willenserklärung ist.