4. 4.1 Im Gegensatz zum bisherigen Recht kann die Scheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nur noch wegen Willensmängeln angefochten werden, nicht jedoch wegen Verletzung von Verfahrensbestimmungen (FANKHAUSER in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016 [nachfolgend zit.: ZK ZPO-BEARBEITER], N 1 zu Art. 289 ZPO). Die Geltendmachung eines Willensmangels ist bei der Anfechtung des Scheidungspunktes bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren objektive Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Werden andere Rügen erhoben, ist auf die Berufung nicht einzutreten