3.8 Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist die mit der Sache befasste Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Behandlung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 3.9 Berufung und Anschlussberufung sind fristgerecht erfolgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.10 Berufungskläger und Berufungsbeklagte beantragen oberinstanzlich die Durchführung von Parteibefragungen. Inwiefern dieses Beweismittel neue Erkenntnisse zu rechtserheblichen Tatsachen liefern würde, ist nicht ersichtlich: