4 rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Urteilsfindung der 1. Zivilkammer erfolgt mit einem Spruchkörper in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.8 Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist die mit der Sache befasste Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ).