Daneben verlangt sie die periodische Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und kann sich auf einen beliebigen, mit diesem nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Teil des angefochtenen Urteils beziehen (BGE 138 III 788 E. 4.4). Sie erweist sich somit als zulässig. 3.7 Das Obergericht des Kantons Bern ist für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeiten in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einfüh-