Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.4 Insoweit der Berufungskläger im Rahmen seines reformatorischen Antrags die Abweisung der Scheidungsklage beantragt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Keine der Parteien hatte im vorliegenden Verfahren eine Scheidungsklage erhoben, weshalb ein entsprechender Antrag auch nicht zu beurteilen ist. 3.5 Der Berufungskläger lehnt in seiner Berufung die Besetzung des Spruchkörpers vor dem Obergericht des Kantons Bern ab (Rechtsbegehren 2 der Berufung, pag. 127).