Das Nichtvorliegen eines freien Willens eines Vertragsschliessenden stellt abgesehen von den qualifizierten Willensmängeln gemäss Art. 23 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220), der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR sowie der Furchterregung gemäss Art. 29 OR keinen Willensmangel dar, der zur Anfechtung des Scheidungspunkts gestützt auf Art. 289 ZPO berechtigt, sondern ist im Rahmen der Genehmigung der Scheidungsnebenfolgen gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO zu beachten. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.