3.2 Der Berufungskläger beruft sich in seiner Berufung ausdrücklich auf einen Willensmangel gemäss Art. 289 ZPO, indem er geltend macht, er sei von der Berufungsbeklagten über ihren Willen zur Einhaltung der Scheidungsnebenfolgen bzw. über dessen Ernsthaftigkeit getäuscht worden. Hätte er gewusst, dass von der Berufungsbeklagten zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei, die Scheidungsnebenfolgen gemäss Vereinbarung einzuhalten, so hätte er der Scheidung nicht zugestimmt (pag. 119, Ziff. 12 ff. der Berufungsschrift).