279 Abs. 1 ZPO – und nicht nur, wie beim Entscheid über den Scheidungspunkt selbst, wegen Willensmängeln – in Frage gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 5). 3.2 Der Berufungskläger beruft sich in seiner Berufung ausdrücklich auf einen Willensmangel gemäss Art. 289 ZPO, indem er geltend macht, er sei von der Berufungsbeklagten über ihren Willen zur Einhaltung der Scheidungsnebenfolgen bzw. über dessen Ernsthaftigkeit getäuscht worden.