3 vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7364). Demgegenüber kann die Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen je nach Streitwert im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde wegen Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO – und nicht nur, wie beim Entscheid über den Scheidungspunkt selbst, wegen Willensmängeln – in Frage gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 5).