177 ff.). 2.4 Die Anschlussberufungsantwort des Berufungsklägers datiert vom 3. Juni 2019 (pag. 217 ff.). II. 3. 3.1 Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 ZPO). Art. 289 ZPO bezieht sich lediglich auf den Scheidungspunkt und findet weiter nur dann Anwendung, wenn die Scheidung auf gemeinsames Begehren ausgesprochen wurde (SPYCHER, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, N 6 und 10 zu Art. 289 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung