2. 2.1 Am 25. Februar 2019 hat der Berufungskläger gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung erhoben und beantragt dessen Aufhebung zufolge Widerrufs seines Scheidungswillens wegen Willensmangel. Die Scheidungsklage sei abzuweisen. Weiter lehnt er die Besetzung des Spruchkörpers vor Obergericht des Kantons Bern wegen eines angeblichen Verstosses gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ab (pag. 129 ff.). 2.2 Am 15. April 2019 hat der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt (pag.