Sodann genehmigte sie die von den Ehegatten am 27. August 2018 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und nahm den Ausgleich der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor. Schliesslich erteilte sie dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege, schrieb das Eheschutzverfahren CIV 18 1455 als gegenstandslos ab und regelte die Kosten von Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren, wobei sie bezüglich Gerichtskosten keine Unterscheidung zwischen summarischem und Scheidungsverfahren vornahm (pag. 93 ff.). 1.4 Auf Verlangen des Berufungsklägers (pag.