2 1.3 Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018, welcher den Vermerk «ersetzt Entscheid vom 29.11.2018» trägt, schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien auf gemeinsames Begehren in Anwendung von Art. 111 ZGB und beliess die gemeinsame Tochter unter gemeinsamer elterlicher Sorge sowie alleiniger Obhut der Berufungsbeklagten. Sodann genehmigte sie die von den Ehegatten am 27. August 2018 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und nahm den Ausgleich der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor.