So ist es möglich, die Regelung der Scheidungsfolgen gänzlich dem Gericht zu überlassen (Art. 112 ZGB). Eine natürliche oder gesetzliche Vermutung, wonach nach umfassender Einigung bei Nichteinhaltung der Scheidungsnebenfolgen gemäss Konvention auf einen fehlenden Beweggrund zur Scheidung bzw. Rechtsfolgewillen im Scheidungspunkt geschlossen werden kann, existiert nicht (E. 4.2.5). Die in erster Instanz einvernehmlich geregelten Scheidungsfolgen können nur insofern Gegenstand der Anschlussberufung bilden, als es darum geht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Vereinbarung erfüllt waren (E. 6.1) Erwägungen: I.