Anschlussberufung vom 27. April 2019 Regeste: Scheidung auf gemeinsames Begehren: Anfechtung des Scheidungspunkts wegen Willensmängeln (Art. 289 ZGB), Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge in der Anschlussberufung Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und der gesetzlichen Konzeption, dass Parteien sich mitunter unabhängig von der Regelung der Scheidungsnebenfolgen und unabhängig von der Einhaltung allfälliger Pflichten durch die Gegenpartei scheiden lassen. So ist es möglich, die Regelung der Scheidungsfolgen gänzlich dem Gericht zu überlassen (Art. 112 ZGB).