Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über. Der Kanton Bern hat in erster Linie die auf ihn übergegangene Parteientschädigungsforderung beim Berufungskläger geltend zu machen. Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Fürsprecher Dr. iur. D.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist.