3. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK 19 144). Es wird ihr Fürsprecher Dr. iur. D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt. Ihm wird dafür noch separat Rechnung gestellt. 5. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘986.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.