Umfangreiche Abklärungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht waren nicht erforderlich resp. bereits im Rahmen des Hauptverfahrens (Abänderungsverfahren) angefallen. Hinzu kommt, dass oberinstanzlich weder eine mündliche Verhandlung noch ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden haben. Der zeitliche Aufwand war damit ebenfalls leicht unterdurchschnittlich. 20.4 Fürsprecher Dr. iur. D.________ machte in seiner Honorarnote vom 26. März 2019 ein Honorar von CHF 1‘800.00 (7:30 Stunden à CHF 240.00) zzgl. Auslagen von CHF 44.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% geltend, ausmachend total CHF 1‘986.00.