20. Zufolge Unterliegens hat der Berufungskläger sodann seine Parteikosten zu tragen und der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 20.1 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst. In summarischen Verfahren (Art.