BSG 161.12]) werden die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren auf CHF 1‘500.00 festgesetzt und dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird dafür noch separat Rechnung gestellt werden. 19.2 Für die oberinstanzlichen Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).