19. 19.1 Vor oberer Instanz war ausschliesslich die Abänderung des Kindesunterhalts betreffend die Söhne F.________ und H.________ strittig, weshalb ein vermögensrechtliches Verfahren mit Streitwert vorliegt. Da es sich bei der beantragten Aufhebung der Unterhaltbeiträge für F.________ und H.________ von CHF 1‘000.00 (je CHF 500.00) um eine monatlich wiederkehrende Leistung handelt, ist dieser Geldbetrag zur Bestimmung des Streitwerts zu kapitalisieren (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Dabei erfolgt in Verfahren nach Art.