17. Die Berufungsbeklagte wird ergänzend zu ihrem Einkommen durch die Sozialhilfe unterstützt und ist daher offensichtlich prozessarm (vgl. Einzelaufträge Sozialhilfe Oktober 2018 bis März 2019, Berufungsantwortbeilage 3). Ihren Rechtsbegehren war zudem Erfolg beschieden, weshalb diese nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden konnten. Demnach ist der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ZK 19 104 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Fürsprecher Dr. iur. D.________ als amtlicher Anwalt (ZK 19 144).