Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger einen Auszug aus dem Geburtsregister vorgelegt, aus welchem ersichtlich ist, dass er als Vater eingetragen ist (BB 2). Ebenfalls erst im Berufungsverfahren wird die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 13. Dezember 2018 ins Recht gelegt (BB 3). Hierbei handelt es sich um (unechte) Noven, die bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes im Berufungsverfahren zulässig sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 ff.). Weitere Unterlagen betreffend I.________ reicht der Berufungskläger nicht ein.