Gewieften Gesuchstellern stünde die Möglichkeit offen, auch ohne Abänderungsvoraussetzungen eine Klage und gleichzeitig ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einzureichen – nur um die Klage einige Zeit später wieder zurückzuziehen. Im Ergebnis liesse sich auf diese Weise eine Sistierung der Unterhaltspflicht erreichen, womit die gesetzliche Regelung unterlaufen würde (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 377 vom 30. August 2012, publiziert in FamPra 2013, S. 211).