Das Bundesgericht hat festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess nur in Dringlichkeitsfällen und unter besonderen Umständen zulässig sind. Es ist dabei mit der Lehre davon ausgegangen, dass bei einer Abänderung deshalb «grosse» bzw. «grösste» Zurückhaltung zu üben ist, weil ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt, das seine Wirkungen solange beibehält, als das noch ausstehende Abänderungsurteil nicht seinerseits in Rechtskraft erwachsen ist.